Erläuterungen zu Artikel 85
Artikel 85 regelt die wichtigsten Grundsätze der Rechnungslegung und Rechnungsprüfung, vor allem deren Unabhängigkeit gegenüber den zu prüfenden Körperschaften. Die Rechnungsprüfung kann sowohl durch ein völlig selbständiges Rechnungsprüfungsamt, das auch für die Prüfung der Landeskirche selbst zuständig ist, als auch durch ein Rechnungsprüfungsamt verwirklicht werden, das dem Landeskirchenamt angegliedert ist, aber nur die kirchlichen Körperschaften prüft und die Prüfung der Landeskirche selbst einer anderen Stelle (zurzeit dem Oberrechnungsamt der EKD) überlässt. Die Änderung in Absatz 2 beruht auf einem Hinweis während der Auswertungstagung in Loccum.