Artikel 85 | Rechnungslegung und Rechnungsprüfung

(1) Nach Ablauf jedes Haushaltszeitraumes haben die kirchlichen Körperschaften einen Jahresabschluss aufzustellen.

(2) 1Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der kirchlichen Körperschaften unterliegt einer Rechnungsprüfung. 2Die Rechnungsprüfung ist allein dem Gesetz unterworfen und unabhängig gegenüber den zu prüfenden Körperschaften.

Erläuterungen zu Artikel 85

Artikel 85 regelt die wichtigsten Grundsätze der Rechnungslegung und Rechnungsprüfung, vor allem deren Unabhängigkeit gegenüber den zu prüfenden Körperschaften. Die Rechnungsprüfung kann sowohl durch ein völlig selbständiges Rechnungsprüfungsamt, das auch für die Prüfung der Landeskirche selbst zuständig ist, als auch durch ein Rechnungsprüfungsamt verwirklicht werden, das dem Landeskirchenamt angegliedert ist, aber nur die kirchlichen Körperschaften prüft und die Prüfung der Landeskirche selbst einer anderen Stelle (zurzeit dem Oberrechnungsamt der EKD) überlässt. Die Änderung in Absatz 2 beruht auf einem Hinweis während der Auswertungstagung in Loccum.