Die Landesbischöfin oder der Landesbischof, die Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe sowie die Mitglieder und die Bevollmächtigten des Landeskirchenamtes nehmen mit Rederecht an den Verhandlungen der Landessynode teil.
Die Landesbischöfin oder der Landesbischof, die Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe sowie die Mitglieder und die Bevollmächtigten des Landeskirchenamtes nehmen mit Rederecht an den Verhandlungen der Landessynode teil.
Die bisherige Praxis der Teilnahme der Mitglieder der anderen kirchenleitenden Organe an den Sitzungen der Landessynode ist präziser beschrieben worden. Die Wahrnehmung ihres Rederechts in der Plenardebatte der Landessynode erfolgt wie bei den Mitgliedern der Landessynode künftig nach der Festlegung des Präsidiums der Landessynode. Damit wird deren bisher in Artikel 87 normiertes Vorrecht der Intervention nach jedem Redner bzw. jeder Rednerin abgeschafft, weil es in nicht mehr zeitgemäßer Weise die Rechte der Mitglieder der Landessynode einschränkt. Gleichwohl kann es aus Sicht des Präsidiums im Einzelfall geboten sein, eine solche Wortmeldung in der Reihenfolge der Rednerinnen und Redner vorzuziehen, wenn eine Klarstellung und Information zu einer effizienten Sitzungsführung beiträgt.