(1) 1Die Kirchenkreissynode verkörpert Einheit und Vielfalt des kirchlichen und gemeindlichen Lebens im Kirchenkreis. 2Sie ist zur gemeinsamen Willensbildung im Kirchenkreis berufen.
(2) 1Die Kirchenkreissynode berät über Angelegenheiten des kirchlichen und öffentlichen Lebens und nimmt Berichte ihrer Ausschüsse, des Kirchenkreisvorstandes und der Superintendentin oder des Superintendenten entgegen. 2Sie wählt die Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes und die Superintendentin oder den Superintendenten und wirkt an der Bildung der Landessynode mit.
(3) 1Die Kirchenkreissynode entscheidet über die Grundsätze der Arbeit des Kirchenkreises. 2Sie beschließt im Rahmen des geltenden Rechts insbesondere über
- Satzungen des Kirchenkreises,
- Konzepte und Pläne zur Gestaltung der kirchlichen Arbeit sowie der Stellenplanung, des Gebäudemanagements und der allgemeinen Finanzplanung im Kirchenkreis,
- Abgaben und Umlagen der kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis,
- die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Einrichtungen des Kirchenkreises,
- den Haushaltsplan und den Jahresabschluss des Kirchenkreises sowie die Entlastung des Kirchenkreisvorstandes,
- die Besetzung der Organe eines Kirchenkreisverbandes, an dem der Kirchenkreis beteiligt ist,
- die Errichtung eines Kirchenamtes.