Artikel 34 | Aufgaben der Kirchenkreissynode

(1) 1Die Kirchenkreissynode verkörpert Einheit und Vielfalt des kirchlichen und gemeindlichen Lebens im Kirchenkreis. 2Sie ist zur gemeinsamen Willensbildung im Kirchenkreis berufen.

(2) 1Die Kirchenkreissynode berät über Angelegenheiten des kirchlichen und öffentlichen Lebens und nimmt Berichte ihrer Ausschüsse, des Kirchenkreisvorstandes und der Superintendentin oder des Superintendenten entgegen. 2Sie wählt die Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes und die Superintendentin oder den Superintendenten und wirkt an der Bildung der Landessynode mit.

(3) 1Die Kirchenkreissynode entscheidet über die Grundsätze der Arbeit des Kirchenkreises. 2Sie beschließt im Rahmen des geltenden Rechts insbesondere über

  1. Satzungen des Kirchenkreises,
  2. Konzepte und Pläne zur Gestaltung der kirchlichen Arbeit sowie der Stellenplanung, des Gebäudemanagements und der allgemeinen Finanzplanung im Kirchenkreis,
  3. Abgaben und Umlagen der kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis,
  4. die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Einrichtungen des Kirchenkreises,
  5. den Haushaltsplan und den Jahresabschluss des Kirchenkreises sowie die Entlastung des Kirchenkreisvorstandes,
  6. die Besetzung der Organe eines Kirchenkreisverbandes, an dem der Kirchenkreis beteiligt ist,
  7. die Errichtung eines Kirchenamtes.

Erläuterungen zu Artikel 34

Artikel 34 beschreibt die wichtigsten Aufgaben der Kirchenkreissynode; weitere Einzelheiten werden in der KKO geregelt.

Die Beschreibung des allgemeinen Profils der Kirchenkreissynode in Absatz 1 ist bewusst in Parallele zu der entsprechenden Bestimmung über die Landessynode (Artikel 45 Absatz 1) formuliert. Das soll unterstreichen, dass die Mitglieder der Kirchenkreissynode nicht nur die Interessenvertretung ihrer jeweiligen Kirchengemeinden und Einrichtungen wahrnehmen, sondern dass sie einen gesamtkirchlichen Leitungsauftrag für die eigenständige Handlungsebene Kirchenkreis haben.

Die systematische Darstellung der Aufgaben der Kirchenkreissynode, wie sie in den Absätzen 2 und 3 enthalten ist, ist – ähnlich wie bei den Aufgaben des Kirchenvorstandes (Artikel 23) – neu. Die bisherige Verfassung enthält in Artikel 57 nur rudimentäre Aussagen über die Aufgaben des Kirchenkreistages.

Der Verfassungsausschuss hat den Zuständigkeitskatalog des Absatzes 3 an drei Stellen erweitert:

  • Zur Absicherung des Subsidiaritätsprinzips wurde eine allgemeine Aussage eingefügt, dass die Kirchenkreissynode, die ja zum überwiegenden Teil aus Vertreterinnen und Vertretern der Kirchengemeinden besteht, für alle strategischen Grundsatzentscheidungen zuständig ist. Damit soll insbesondere sichergestellt werden, dass alle Angelegenheiten, die zu einer Verlagerung von Aufgaben der Kirchengemeinden auf den Kirchenkreis führen, nicht ohne Mitwirkung der Kirchengemeinden beschlossen werden können.
  • Im Zusammenhang mit der Straffung der Regelungen über die innere Verfassung von Kirchenkreisverbänden (dazu näher in den Erläuterungen zu Artikel 40) hat es der Verfassungsausschuss als erforderlich angesehen, in der Verfassung zumindest klarzustellen, dass die Besetzung der Organe eines Kirchenkreisverbandes (Verbandsvorstand, ggf. Verbandsversammlung), an dem der Kirchenkreis beteiligt ist, der Kirchenkreissynode obliegt. Eine ähnliche Regelung war auch im Stellungnahmeverfahren angeregt worden.
  • Aufgrund der Kritik im Rahmen des Stellungnahmeverfahrens plädiert der Verfassungsausschuss dafür, die Organisationshoheit für die Kirchenämter entgegen dem ersten Entwurf bei den Kirchenkreisen zu belassen (dazu näher in den Erläuterungen zu Artikel 41). Das macht es erforderlich, in der Verfassung festzulegen, dass die Zuständigkeit für die Errichtung eines Kirchenamtes bei der Kirchenkreissynode liegt.