Artikel 37 | Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes

(1) Der Kirchenkreisvorstand besteht aus der Superintendentin oder dem Superintendenten und der erforderlichen Zahl von ordinierten und nichtordinierten Mitgliedern, die von der Kirchenkreissynode gewählt werden.

(2) Dem Kirchenkreisvorstand dürfen nicht mehrheitlich ordinierte Mitglieder angehören.

Begründung zu Artikel 37

Artikel 37 enthält eine Rahmenregelung über die Zusammensetzung des Kirchenkreisvorstandes. Ähnlich wie die Rahmenregelung über die Zusammensetzung der Kirchenkreissynode (Artikel 35) beschränkt sich Artikel 37 darauf, wie Artikel 59 Absatz 1 der bisherigen Verfassung festzulegen, dass der Kirchenkreisvorstand aus der Superintendentin oder dem Superintendenten und der erforderlichen Zahl von ordinierten und nichtordinierten Mitgliedern besteht. Alles Weitere ist in der KKO zu regeln. Absatz 2 gibt allerdings vor, dass der Kirchenkreisvorstand nicht mehrheitlich aus Ordinierten bestehen darf. Das entspricht den Vorgaben für die Zusammensetzung der Kirchenkreissynode (Artikel 35 Absatz 2) und der Landessynode (Artikel 46 Absatz 2).