Neben der hauptsächlichen Beratungsfunktion bildet die in Absatz 2 Satz 1 geregelte Mitwirkung an Beschlüssen nach Artikel 72 Absatz 1 – mithin über Agenden, Gesangbücher, Perikopenordnungen und Katechismen – eine echte Entscheidungskompetenz. Der Verfassungsausschuss hat vor dem Auftrag der Landessynode, über Reduktionen bei der Zahl der kirchenleitenden Organe nachzudenken, diskutiert, ob auch der Status des Bischofsrates verändert werden sollte. Allerdings bedarf es in jedem Fall der Abstimmung und Entscheidung im Bischofsrat als kirchenleitendem Organ. Der Wegfall des Bischofsrates aus dem Kreis der kirchenleitenden Organe würde eine andere Einordnung jeder Regionalbischöfin und jedes Regionalbischofs erforderlich machen, sodass es zu der gewünschten strukturellen Straffung nicht kommen würde. Auch im Anhörungsverfahren wurde der Status des Bischofsrates kaum infrage gestellt.
Die Möglichkeit, die Aussagen zum Bischofsrat in Artikel 57 bereits bei den Aufgaben der Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe in Artikel 55 zu integrieren, hat der Verfassungsausschuss erwogen, dann aber deshalb nicht aufgegriffen, weil auch hierdurch keine größere inhaltliche Klarheit zu erzielen wäre. Durch die Systematik in Artikel 52 Absatz 4 Nummer 8 und 9 wird deutlich, dass die Landesbischöfin oder der Landesbischof ihren oder seinen Bericht vor der Landessynode zugleich auch als Vorsitzender des Bischofsrates und damit auch zu den Inhalten der gemeinsamen Beratungen hält. Satz 2 entspricht dem jetzigen Artikel 72. Sprachlich sind nur wenige Anpassungen vorgenommen worden, die den Inhalt nicht ändern.