Artikel 14 | Kirchliche Körperschaften

(1) 1Die Kirchengemeinden und ihre Verbände, die Kirchenkreise und ihre Verbände und die Landeskirche sowie die Klöster Loccum und Amelungsborn sind Körperschaften des Kirchenrechts. 2Sie sind nach staatlichem Recht zugleich Körperschaften des öffentlichen Rechts. 3Als solche handeln sie grundsätzlich öffentlich-rechtlich.

(2) Innerhalb der Zeugnis- und Dienstgemeinschaft der verschiedenen Formen kirchlichen Lebens und im Rahmen des geltenden Rechts regeln und verwalten die kirchlichen Körperschaften ihre Angelegenheiten in eigener Verantwortung.

(3) Für das Verhältnis zwischen Kirchengemeinden, Kirchenkreisen und Landeskirche gelten die Grundsätze der Subsidiarität und Solidarität.

Erläuterungen zu Artikel 14

Artikel 14 enthält eine Rahmenregelung für alle kirchlichen Körperschaften, also alle Zusammenschlüsse von Mitgliedern der Kirche auf den drei Handlungsebenen Kirchengemeinde, Kirchenkreis und Landeskirche.

Absatz 1 übernimmt die in Artikel 2 Absatz 2 der bisherigen Verfassung enthaltene Aufzählung der einzelnen Körperschaftsformen. Entsprechend dem Ziel, den Verfassungstext zu straffen, werden die einzelnen Formen der Zusammenarbeit von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen nicht mehr aufgezählt, sondern einer einfachgesetzlichen Regelung überlassen. Außerdem wird nach dem Vorbild der anderen neueren Kirchenverfassungen klarer als bisher zwischen dem kirchlichen und dem staatlichen Rechtsstatus der kirchlichen Körperschaften unterschieden. Das soll unterstreichen, dass die sog. Organisationsgewalt, also die Befugnis zur Bildung kirchlicher Körperschaften, nach dem Grundgesetz Teil des Selbstbestimmungsrechts der Kirchen ist. Die von der Landeskirche gebildeten Körperschaften werden dann vom Staat nach Artikel 140 GG in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 5 WRV als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt und können als solche am öffentlichen Leben teilnehmen.

Absatz 1 Satz 3 wurde im Blick auf die zum 1. Januar 2021 anstehende Reform des staatlichen Umsatzsteuerrechts eingefügt. Der Satz stellt klar, dass für das Handeln der kirchlichen Körperschaften aufgrund ihres Status als Körperschaften des öffentlichen Rechts im weltlichen Rechtsbereich dieselben Grundsätze wie für das Handeln des Staates gelten: Im Zweifel handeln die kirchlichen Körperschaften bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, wie sie insbesondere in Artikel 1 Absatz 2 und in Artikel 11 Absatz 3 beschrieben werden, also ebenso wie staatliche Körperschaften öffentlich-rechtlich. § 2b Absatz 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes spricht in diesem Zusammenhang von Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt. Dieser Begriff kann aber nicht mit staatlich-hoheitlichem Handeln gleichgesetzt werden, denn Artikel 140 GG i.V.m. Artikel 137 Absatz 5 WRV verfolgt nicht den Zweck, die Kirchen in die staatliche Verwaltung einzubeziehen. Diese verfassungsrechtliche Gewährleistung soll vielmehr das kirchliche Selbstbestimmungsrecht durch die Eröffnung öffentlich-rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten stärken und sichern.

Absatz 2 regelt das Selbstbestimmungsrecht der kirchlichen Körperschaften, das ihnen die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Freiheit gewährleistet. Gleichzeitig stellt die Bestimmung durch die Bezugnahme auf die Zeugnis- und Dienstgemeinschaft der verschiedenen Formen kirchlichen Lebens (Artikel 3 Absatz 4) aber deutlicher als Artikel 16 Absatz 1 der bisherigen Verfassung heraus, dass das Selbstbestimmungsrecht der kirchlichen Körperschaften nicht mit dem kommunalen Selbstbestimmungsrecht vergleichbar ist, wie es in Artikel 28 Absatz 2 GG geregelt ist. Schon in der Auslegung von Artikel 16 Absatz 1 der bisherigen Verfassung war anerkannt, dass das kirchliche Verfassungsrecht den kirchlichen Körperschaften keinen gegen Eingriffe geschützten eigenen Wirkungskreis verleiht, sondern dass alle Körperschaften zu einer Dienstgemeinschaft verbunden und Verantwortung gemeinsam mit anderen für den einen Auftrag der Kirche tragen, wie er in Artikel 1 beschrieben wird. Folge dieser Gemeinschaftsbindung ist u. a. die gesamtkirchliche Bindung des Vermögens der kirchlichen Körperschaften (Artikel 81 Absatz 1).

Im Stellungnahmeverfahren wurde vereinzelt kritisiert, die Veränderung der Terminologie zum Selbstbestimmungsrecht (Regelung und Verwaltung der eigenen Angelegenheiten „in eigener Verantwortung“ statt „selbständige Regelung und Verwaltung“ in der bisherigen Verfassung) bringe das Subsidiaritätsprinzip weniger deutlich zum Ausdruck als die bisherige Verfassung. Eine solche inhaltliche Veränderung ist jedoch nicht beabsichtigt. Die Veränderung der Terminologie dient lediglich der Anpassung an den in neueren Verfassungen üblichen Sprachgebrauch.

Absatz 3 wurde aufgrund des Stellungnahmeverfahrens neu eingefügt. Die Formulierung knüpft an Artikel 5 Absatz 2 der Nordkirchen-Verfassung an und soll die Bedeutung des Subsidiaritätsprinzips als leitender Grundsatz für die Zuordnung von Aufgaben zu den kirchlichen Handlungsebenen über die Konkretisierung in den Artikeln 31 Absatz 2 und 43 Absatz 3 hinaus noch deutlicher hervorheben. Das Subsidiaritätsprinzip soll die konkreten kirchlichen Lebensvollzüge an den einzelnen kirchlichen Orten schützen und gleichzeitig zu einer möglichst wirkungsvollen Erfüllung des kirchlichen Auftrages beitragen. Es gilt grundsätzlich für alle Formen kirchlichen Lebens, auch für die nicht rechtlich verfassten Formen im Sinne von Artikel 3 Absatz 3. Wegen seiner besonderen Bedeutung für das Verhältnis von Kirchengemeinde, Kirchenkreis und Landeskirche wird die Grundsatzbestimmung über das Subsidiaritätsprinzip in ihrer Formulierung aber vorrangig auf diese Handlungsebenen bezogen und in den systematischen Zusammenhang des Artikels 14 eingeordnet. Mit Rücksicht auf die Zeugnis- und Dienstgemeinschaft aller Formen kirchlichen Lebens wird das Subsidiaritätsprinzip außerdem wie üblich mit dem Grundsatz der innerkirchlichen Solidarität verbunden. Diese Verbindung soll verhindern, dass das Subsidiaritätsprinzip durch eine zu große Divergenz in der Verteilung der finanziellen und anderen Ressourcen in Teilen der Landeskirche faktisch ausgehöhlt wird, weil einzelne Kirchengemeinden und Kirchenkreise nicht mehr über die Ressourcen verfügen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Der Grundsatz der innerkirchlichen Solidarität ist gleichzeitig die Grundlage für den innerkirchlichen Finanzausgleich, der in Artikel 83 näher ausgestaltet wird.

Als allgemeiner Strukturgrundsatz des kirchlichen Verfassungsrechts hat das Subsidiaritätsprinzip den Rang einer objektivrechtlichen Gewährleistung. Anders als das in Absatz 2 garantierte Selbstbestimmungsrecht gewährt es also keinen subjektiven, ggf. einklagbaren Anspruch. Die Kirchengemeinden, die Kirchenkreise und die Landeskirche müssen das Subsidiaritätsprinzip aber bei der Anwendung und Auslegung des geltenden Rechts beachten. Einerseits sind also die Kirchengemeinden bzw. die Kirchenkreise grundsätzlich verpflichtet, die ihnen zukommenden Aufgaben auch tatsächlich zu erfüllen und sie nicht vorschnell an eine andere Ebene abzugeben. Andererseits tragen die Kirchenkreise und die Landeskirche die Beweislast, wenn sie als nächsthöhere Ebene eine Aufgabe übernehmen. Außerdem haben sie den Gestaltungsauftrag, in ihrer Rechtsetzung dafür zu sorgen, dass das Subsidiaritätsprinzip tatsächliche Wirkung entfalten kann. Das geschieht vor allem durch Regelungen über Zuständigkeiten und Verfahren. Diese sind vorrangig auf einfachgesetzlicher Ebene angesiedelt. An zwei Stellen hat der Verfassungsausschuss solche Regelungen aber unmittelbar in den Verfassungsentwurf eingefügt:

  • In Artikel 34 Absatz 3 wird jetzt ergänzend klargestellt, dass die Kirchenkreissynode, die ja zum überwiegenden Teil aus Vertreterinnen und Vertretern der Kirchengemeinden besteht, über alle Grundsätze der Arbeit des Kirchenkreises entscheidet. Dazu zählen auch alle Angelegenheiten, die zu einer Verlagerung von Aufgaben der Kirchengemeinden auf den Kirchenkreis führen.
  • Die neu vorgeschlagene Regelung über Beteiligungsstrukturen in der Landeskirche und in den Kirchenkreisen (Artikel 16) trägt mit zur Sicherung des Subsidiaritätsprinzips bei, indem eine nachgeordnete Handlungsebene die rechtlich abgesicherte Möglichkeit hat, ihre Belange in Entscheidungsprozesse der nächsthöheren Handlungsebene einzubringen.

Mit dem Selbstbestimmungsrecht, dem Gedanken der Zeugnis- und Dienstgemeinschaft, dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der innerkirchlichen Solidarität benennt Artikel 14 zusammenfassend die wichtigsten Grundsätze für die Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen den kirchlichen Handlungsebenen. Für alle Beteiligten resultiert daraus die Aufgabe, durch ihre Rechtsetzung und ihr tatsächliches Handeln praktische Konkordanz zwischen diesen Grundsätzen herzustellen, sie einander also so zuzuordnen, dass sie jeweils optimale Wirksamkeit entfalten.