Das Nähere über die Einnahmen, den Finanzausgleich, die Haushaltsführung sowie die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung wird durch Kirchengesetz geregelt.
Das Nähere über die Einnahmen, den Finanzausgleich, die Haushaltsführung sowie die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung wird durch Kirchengesetz geregelt.
Artikel 86 verweist zusammenfassend auf die den Abschnitt 3 konkretisierenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auf das Finanzausgleichsgesetz, das Haushaltsgesetz und die Kirchensteuerordnung.