Artikel 79 | Rechtliches Gehör

In Verwaltungsverfahren und vor den kirchlichen Gerichten haben die Beteiligten Anspruch auf rechtliches Gehör.

Begründung zu Artikel 79

Als zweite grundrechtsähnliche Gewährleistung regelt Artikel 79 einen Anspruch auf rechtliches Gehör in Verwaltungsverfahren und vor den kirchlichen Gerichten. Diese Gewährleistung orientiert sich an Artikel 103 Absatz 1 GG. Sie soll sicherstellen, dass jede betroffene Person in einem kirchlichen Verwaltungsverfahren oder vor einem kirchlichen Gericht Gelegenheit erhält, sich zum Gang des Verfahrens, zu dessen Gegenstand und zum möglichen Ergebnis zu äußern. Für Verwaltungsverfahren wird der Anspruch auf rechtliches Gehör in § 15 VVZG-EKD und für gerichtliche Verfahren in den Verfahrensordnungen der kirchlichen Gerichte, insbesondere in der ReHO, näher ausgestaltet.

Beteiligte können in diesem Zusammenhang sowohl Privatpersonen als auch kirchliche Körperschaften sein.