Artikel 10 | Einladende Kirche

1Alle Menschen sind eingeladen, das Evangelium zu hören, am kirchlichen Leben teilzunehmen und christliche Gemeinschaft zu erfahren. 2Nicht Getaufte werden begleitet und zur Taufe ermutigt. 3Ausgetretene bleiben eingeladen, wieder Mitglied der Kirche zu werden.

Erläuterungen zu Artikel 10

Dieser Artikel ist neu und steht bewusst am Abschluss des Teils über die Kirchenmitgliedschaft. Während die vorhergehenden Artikel Regelungen für die Kirchenmitglieder treffen, stellt dieser Artikel heraus, dass sich die Landeskirche in einer Situation, in der viele Menschen nicht Mitglied der Kirche sind, aufgrund ihres Auftrages und ihrer Sendung an alle Menschen gewiesen sieht: Alle Menschen sind eingeladen zum Glauben, zur Teilnahme am kirchlichen Leben und, wenn sie es wünschen, zur Taufe. Die Landeskirche bekennt sich hier zu ihrem Missionsauftrag und zur Teilhabe an der Sendung Gottes in die Welt zu allen Menschen. Satz 1 orientiert sich an Artikel 13 der Verfassung der Nordkirche, Satz 2 an Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung der EKM. Satz 3 ist eine Neuformulierung, die der wachsenden Bedeutung der Wiederaufnahme (s. dazu oben Artikel 8 Absatz 1 Nummer 3) in die Kirche Rechnung trägt.

Zu diesem Artikel wurden im Stellungnahmeverfahren Vorschläge mit leicht veränderten Formulierungen und zu einer anderen Platzierung innerhalb der Verfassung gemacht. Er erfuhr aber auch viel Zustimmung. Nach ausführlicher Prüfung aller Varianten hat sich der Verfassungsausschuss entschieden, am bisherigen Entwurf festzuhalten. Der Artikel will die Selbstverpflichtung einer am öffentlichen Anspruch des Evangeliums festhaltenden, missionarischen Kirche ausdrücken.