Artikel 05 | Kirche, Staat und Gesellschaft

(1) 1Die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers erkennt eine staatliche Ordnung als Voraussetzung für ein friedliches, gerechtes und die Schöpfung bewahrendes Zusammenleben in einer offenen und solidarischen Gesellschaft an. 2Einer solchen Ordnung entspricht ein auf der Achtung der Menschenwürde und der Menschenrechte gründender freiheitlicher, demokratischer und sozialer Rechtsstaat, dessen Verfassung die Religionsfreiheit, die Trennung von Kirche und Staat und das kirchliche Selbstbestimmungsrecht gewährleistet. 3Auf dieser Grundlage entscheidet und verantwortet die Landeskirche ihre Angelegenheiten selbständig im Rahmen der allgemeinen Gesetze.

(2) 1Entsprechend ihrem Öffentlichkeitsauftrag nimmt die Landeskirche Aufgaben des gesellschaftlichen Lebens wahr und beteiligt sich in diesem Rahmen am politischen Diskurs. 2Dabei orientiert sie sich am Gemeinwohl. 3Als Christinnen und Christen übernehmen ihre Mitglieder Mitverantwortung für die Gestaltung des demokratischen Gemeinwesens. 4Sie wirken an der öffentlichen Willensbildung mit und engagieren sich zivilgesellschaftlich.

(3) 1Einzelne kirchliche Aufgaben nimmt die Landeskirche im Zusammenwirken mit dem Staat wahr. 2Das gilt insbesondere für den Religionsunterricht, die Seelsorge in staatlichen Einrichtungen, die theologische Wissenschaft und die wissenschaftliche Ausbildung für kirchliche Berufe.

(4) Die Landeskirche und die ihr zugeordneten diakonischen Einrichtungen nehmen im Rahmen des sozialstaatlichen Subsidiaritätsprinzips eigenständig diakonische und pädagogische Aufgaben wahr.

Erläuterungen zu Artikel 5

Mit Artikel 5 wird erstmals in einer evangelischen Kirchenverfassung das Verhältnis der Kirche zu Staat und Gesellschaft beschrieben. Mit dieser Bestimmung wird eines der wichtigen Ziele der Verfassungsrevision aufgenommen, ein positives und offenes Verhältnis zum Staat und zur Gesellschaft zu formulieren und die öffentliche Rolle der Kirche in der Gesellschaft im Rahmen ihres Auftrages grundlegend zu bestimmen. Auch hier weitet die Verfassung den Blick über den innerkirchlichen Bereich hinaus, wie es auch in anderen neuen Bestimmungen erkennbar ist, etwa in Aussagen zum Verhältnis zu anderen Religionen und Weltanschauungen (Artikel 4) oder zu Nicht-Kirchenmitgliedern (Artikel 2 und Artikel 10).

Artikel 5 reagiert auf zwei unterschiedliche Herausforderungen, vor denen unsere Kirche steht. Zum einen bejaht Artikel 5 den demokratischen und sozialen Rechtsstaat und setzt sich aktiv für seinen Erhalt und Schutz ein. Zum anderen verhält sich Artikel 5 dazu, dass die Gesellschaft säkularer und pluraler wird und diese Entwicklung mit Kritik an vermeintlichen „Privilegien“ der großen Kirchen einhergeht. Unter diesen Bedingungen ist es wichtig, die Voraussetzungen für das dem GG innewohnende „wohlwollende Kooperationsverhältnis“ zwischen Staat und allen Religionsgemeinschaften auch von Seiten der hannoverschen Landeskirche bewusst in der Verfassung zu verankern. Damit wird eine Verbindung hergestellt zum verfassungsrechtlichen Schutz der individuellen und korporativen Religionsfreiheit in Artikel 4 und Artikel 140 des GG in Verbindung mit Artikel 137 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) sowie zum Staatskirchenvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und den evangelischen Kirchen in Niedersachsen aus dem Jahre 1955, dem sogenannten „Loccumer Vertrag“.

Den Kirchen und Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaften wird im Interesse der Gesellschaft vom GG eine große Freiheit ihrer Bekenntnisausübung gewährt. Diese positive Grundhaltung der staatlichen Verfassung zur öffentlichen Religionsausübung beruht auf der Annahme, dass die individuelle und kollektive Ausübung einer Religion oder Weltanschauung positive Auswirkungen auf das gesamte Gemeinwesen entfaltet und die gesellschaftliche und staatliche Werteordnung prägt. Auf der anderen Seite erfordert dies aber auch, dass die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften die freiheitlich-demokratische Grundordnung anerkennen. Dies ist jedenfalls unabdingbare Voraussetzung für die Anerkennung einer Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft als öffentlich-rechtliche Körperschaft. Von anderen bzw. neu sich in Deutschland etablierenden Religionsgemeinschaften wird diese Anerkennung vonseiten des Staates zu Recht erwartet. Daher ist es angebracht, in Artikel 5 ausdrücklich festzustellen, dass auch die Landeskirche diese Anerkennung ihrem Handeln zugrunde legt, solange die staatliche Ordnung die genannten Voraussetzungen im Blick auf Trennung von Kirche und Staat und die Gewährleistung von Religionsfreiheit sowie Selbstbestimmungsrecht der Kirche erfüllt.

Die grundsätzliche Anerkennung einer staatlichen Ordnung als Voraussetzung für ein friedliches und gerechtes Miteinander in einer Gesellschaft unterscheidet sich von dem, was Protestanten in früheren Jahrhunderten unter Luthers Auffassung vom Gehorsam gegenüber jedweder weltlicher Obrigkeit verstanden haben. Die Bedeutung dieser Unterscheidung wurde im Stellungnahmeverfahren besonders hervorgehoben. Die Benennung der theologischen Anforderungen an ein gelingendes Zusammenleben am Anfang der Vorschrift und die Formulierungen „anerkennt“ in Absatz 1 Satz 2 sowie „einer solchen Ordnung entspricht“ in Satz 2 machen deutlich, dass es gerade nicht um einen bedingungslosen Gehorsam der Kirche gegenüber irgendeiner aktuellen Staatsform und ihren Akteuren gehen kann. Insoweit nimmt Artikel 5 die V. These der Barmer Theologischen Erklärung auf und formuliert gleichzeitig die Anforderungen an einen dem Recht und der Gerechtigkeit verpflichteten Staat.

Die V. These der Barmer Theologischen Erklärung bildet auch die innere Grundlage der Demokratiedenkschrift der EKD „Evangelische Kirche und freiheitliche Demokratie. Der Staat des Grundgesetzes als Angebot und Aufgabe“ von 1985 (S. 13), auf die Artikel 5 inhaltlich Bezug nimmt. Mit dieser Denkschrift würdigt die EKD erstmals die Staatsform der liberalen Demokratie. Die Denkschrift formuliert: „Als evangelische Christen stimmen wir der Demokratie als einer Verfassungsform zu, die die unantastbare Würde der Person als Grundlage anerkennt und achtet. Den demokratischen Staat begreifen wir als Angebot und Aufgabe für die politische Verantwortung aller Bürger und so auch für evangelische Christen. In der Demokratie haben sie den von Gott dem Staat gegebenen Auftrag wahrzunehmen und zu gestalten.“ (S. 12).

Dies aufgreifend beschreibt Absatz 1 das Verhältnis von Kirche und Staat und schafft damit zugleich eine kirchenrechtliche Verbindung zum verfassungsrechtlichen Staatskirchenrecht. Absatz 2 beschreibt den Öffentlichkeitsauftrag der Kirche und ihrer Mitglieder in der Verantwortung für alle Menschen und für das staatliche Gemeinwesen. Absatz 3 nimmt schließlich Bezug auf die insbesondere im Loccumer Vertrag geregelten sog. „gemeinsamen Angelegenheiten von Kirche und Staat“.

Absatz 1 beschreibt die Anforderungen an eine friedliche, gerechte und der Nachhaltigkeit verpflichtete Gesellschaft mit der Formulierung der drei Dimensionen „Frieden, Gerechtigkeit und Bewahrung der Schöpfung“, auf die sich die Kirchen des ÖKR verständigt haben. Die Ergänzung um das Ziel einer „offenen und solidarischen Gesellschaft“ betont darüber hinaus den Aspekt der Freiheit und Vielfalt (vgl. Artikel 2) sowie der Solidarität, die nach christlichem Verständnis ebenfalls Grundlagen des Zusammenlebens bilden und für die in besonderer Weise auch die Akteure der Zivilgesellschaft, darunter die Kirchen, Verantwortung tragen. Diese Anforderungen an eine staatliche Ordnung werden nach Satz 2 in einem auf der Achtung der Menschenwürde und der Menschenrechte gründenden freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat gewährleistet, wie er auch im Grundgesetz beschrieben wird. Integraler Bestandteil einer solchen staatlichen Ordnung sind die Gewährleistung der individuellen und korporativen Religionsfreiheit jedes Einzelnen und der Religionsgesellschaften gemäß Artikel 4 GG, die Trennung von Kirche und Staat und das kirchliche Selbstbestimmungsrecht gemäß Artikel 140 GG in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 1, 3 WRV. In diesem Rahmen gilt: „Auf dieser Grundlage entscheidet und verantwortet die Landeskirche ihre Angelegenheiten selbständig im Rahmen der allgemeinen Gesetze“. Damit steht die Kirche nicht außerhalb, sondern innerhalb der staatlichen Rechtsordnung, die ihrerseits das kirchliche Selbstbestimmungsrecht schützt.

Absatz 2 greift den Öffentlichkeitsauftrag der Kirche auf, der in diesem Zusammenhang eine spezifische Ausprägung des in Artikel 1 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 genannten kirchlichen Auftrages darstellt, nämlich die Teilhabe der Kirchen und ihrer Mitglieder am gesellschaftlichen Meinungs- und Willensbildungsprozess und das Engagement von Christinnen und Christen in der Welt. Der im kirchlichen Kontext auch als „öffentliche Verantwortung der Kirche“ bezeichnete Begriff des „Öffentlichkeitsauftrages“ korrespondiert mit dem Wortlaut der Präambel des Loccumer Vertrages, die den „Öffentlichkeitsauftrag der Kirchen“ ausdrücklich staatlich anerkennt. Nach Satz 2 orientiert sich die Beteiligung am politischen und gesellschaftlichen Diskurs am Gemeinwohl. Dies hebt darauf ab, dass sich der Öffentlichkeitsauftrag der Kirche nicht als Lobbyarbeit für eigene Interessen und ihre eigenen Kirchenmitglieder versteht. Vielmehr ist die Kirche grundsätzlich den Interessen aller Menschen an der Schaffung gerechter, Frieden stiftender und nachhaltiger Lebensbedingungen verpflichtet. Satz 3 benennt die Verantwortung einer jeden Christin und eines jeden Christen für das Gemeinwesen. Die Aussage in Satz 3 und 4, dass sich nicht nur die Kirche als Institution, sondern auch ihre Mitglieder im Rahmen ihrer Christenpflicht als Bürgerinnen und Bürger für das politische und gesellschaftliche Leben einsetzen, wurde im Stellungnahmeverfahren größtenteils begrüßt. Es wurde allerdings auch angefragt, ob die Kirche in dieser Weise eine Aussage über das gesellschaftliche und politische Engagement ihrer Mitglieder machen kann. Der Verfassungsausschuss hält an der Aussage fest, weil die Kirche auf diese Weise zu diesem bürgerlichen Engagement der Mitglieder ermutigt und ihr Selbstverständnis zum Ausdruck bringt. Gleichwohl liegt jedes Engagement in originärer Verantwortung der Einzelperson.

Absatz 3 nennt die sog. gemeinsamen Angelegenheiten von Kirche und Staat, traditionell – aber unscharf – auch als „res mixtae“ bezeichnet. Sie betreffen Lebensbereiche, die Staat und Kirchen jeweils als eigene Aufgaben betrachten, in denen sie diese Aufgaben aber nur dann vollständig erfüllen können, wenn sie aufeinander Rücksicht nehmen und zusammenarbeiten. In diesen gemeinsamen Angelegenheiten findet keine gemeinsame Wahrnehmung der Aufgaben statt, sondern der Staat garantiert und sorgt für Religionsunterricht, Seelsorge in staatlichen Einrichtungen und die theologische Ausbildung. Er nimmt aber wegen der von ihm zu achtenden Religionsfreiheit auf den bekenntnisgebundenen Inhalt dieser Aufgaben keinen Einfluss. Hier setzt die Verantwortung der Kirchen ein. Aufgrund vieler Hinweise im Stellungnahmeverfahren nennt der Text jetzt anders als der erste Entwurf nicht mehr nur die „Theologische Fakultät der Universität in Göttingen und die Institute für evangelische Theologie an anderen staatlichen Hochschulen im Bereich der Landeskirche“. Statt einzelne Einrichtungen aufzuführen, verweist die Verfassung jetzt generell auf „die theologische Wissenschaft und die wissenschaftliche Ausbildung für kirchliche Berufe“. Im Blick ist hier etwa zusätzlich die Ausbildung von Diakoninnen und Diakonen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern sowie Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern. Einrichtungen der wissenschaftlichen Forschung und Lehre werden in Artikel 67 ausdrücklich benannt.An den Instituten und Fakultäten wird darüber hinaus gemeinsam mit dem Staat die Verantwortung für die Ausbildung der Religionslehrkräfte wahrgenommen. In eigener Verantwortung, aber in Abstimmung mit dem Land werden am Religionspädagogischen Institut (RPI) Religionslehrkräfte fort- und weitergebildet.

Absatz 4 ist unter dem Eindruck des Stellungnahmeverfahrens eingefügt worden, in dem vielfach eine stärkere Hervorhebung der Rolle der Diakonie angemahnt wurde. Im Zusammenspiel zwischen Kirche und Staat gibt es insbesondere im Bereich der staatlichen Daseinsvorsorge diakonische und pädagogische Aufgaben, die die Kirche nicht nur in verfasster Form, sondern auch durch die freigemeinnützige Diakonie für die gesamte Gesellschaft erfüllt und die somit an der Schnittstelle zwischen Kirche, Gesellschaft und Staat stehen. Hier ist etwa an Kindertagesstätten, aber auch an evangelische Schulen gedacht sowie an die Fülle der diakonischen Einrichtungen, etwa im Bereich der Krankenhäuser oder der Hilfe für Menschen mit Behinderungen, für alte Menschen oder für Jugendliche. Hierfür gelten nicht die den innerkirchlichen Bereich betreffenden Regelungen des Loccumer Vertrages, sondern die Gewährleistungen des sozialstaatlichen Subsidiaritätsprinzips. Durch die in Artikel 18 in die Verfassung aufgenommene Bestimmung zur Zuordnung ist klargestellt, dass es sich bei diesen Aufgaben, deren Wahrnehmung kirchlichem Recht unterliegt, um solche handelt, die zur Erfüllung des Auftrages der Kirche in der Welt geschehen und dass die Kirche dies mit ihrer Zuordnung und Gewährleistung der kontinuierlichen Verbindung anerkennt.

In ihrem Schreiben vom 7. März 2018 hat die Theologische Fakultät der Universität Göttingen vorgeschlagen, Absatz 3 Satz 1 statt „Einzelne kirchliche Aufgaben nimmt die Landeskirche im Zusammenwirken mit dem Staat wahr“ wie folgt zu formulieren: „Einzelne kirchliche Aufgaben werden im Zusammenwirken mit dem Staat wahrgenommen.“ Sie begründet den Vorschlag damit, dass die „kirchliche Größe“, die mit der Fakultät als „juristische Person des öffentlichen Rechts“ zusammenwirke, nicht die Landeskirche, sondern de facto die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen sei.
Der Verfassungsausschuss weist darauf hin, dass der Rechtsstatus der Fakultät durch die Formulierung in Absatz 3 Satz 1 nicht tangiert wird. Zudem kann die Verfassung generell nur Aussagen zur Landeskirche treffen. Die Landeskirche hat bestimmte Zuständigkeiten an die Konföderation, deren Mitglied sie ist, lediglich delegiert. Daneben nimmt die Landeskirche auch weiterhin eigenständig Aufgaben gegenüber der Fakultät im Zusammenwirken mit dem Staat wahr. Daher schlägt der Verfassungsausschuss vor, keine Änderung in Absatz 3 Satz 1 vorzunehmen.