Artikel 24 | Zusammensetzung und Bildung des Kirchenvorstandes

(1) Der Kirchenvorstand besteht aus den gewählten, berufenen und ernannten Mitgliedern sowie den Mitgliedern kraft Amtes.

(2) 1Der Kirchenvorstand wird alle sechs Jahre neu gebildet. 2Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Kirchengemeinde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, soweit nicht kirchengesetzliche Bestimmungen ihrem Wahlrecht entgegenstehen. 3Zu Mitgliedern des Kirchenvorstandes wählbar sind alle Wahlberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die sonstigen kirchengesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

Erläuterungen zu Artikel 24

Artikel 24 enthält die wichtigsten Grundsätze für die Zusammensetzung und Bildung des Kirchenvorstandes:

die Zusammensetzung aus gewählten, berufenen und ggf. aufgrund eines Patronats ernannten Mitgliedern sowie den

  • Mitgliedern des Pfarramtes als Mitgliedern kraft Amtes,
  • die sechsjährige Amtszeit des Kirchenvorstandes und
  • das Mindestalter für das aktive und das passive Wahlrecht.

Die Vorschrift nimmt die Absenkung des Mindestalters für das aktive Wahlrecht auf das vollendete 14. Lebensjahr auf, die im Frühjahr 2017 durch eine Änderung der bisherigen Verfassung erstmals für die Kirchenvorstandswahl im Jahr 2018 eingeführt wurde. Alle weiteren Regelungen über die Zusammensetzung und Bildung des Kirchenvorstandes sind im Kirchengesetz über die Bildung der Kirchenvorstände enthalten.Im Stellungnahmeverfahren gab es eine Vielzahl von Voten, die sich für oder gegen eine Verkürzung der Amtszeit des Kirchenvorstandes aussprachen. U. a. wurde auf die Dauer der Legislaturperiode des Niedersächsischen Landtages von fünf Jahren verweisen. Der Verfassungsausschuss hat darauf verzichtet, diese Frage zum gegenwärtigen Zeitpunkt abschließend zu entscheiden, und spricht sich dafür aus, die geltende Regelung über eine Amtszeit von sechs Jahren zunächst beizubehalten. Eine Entscheidung über die Dauer der Amtszeit von Kirchenvorständen ist nur im Zusammenhang mit einer grundlegenden Überarbeitung und Vereinfachung der Regelungen über die Wahl der Kirchenvorstände möglich. Eine solche Überarbeitung und Vereinfachung ist bis zur nächsten Wahl im Jahr 2024 geplant. Dazu müssen aber zunächst die Erfahrungen mit der Kirchenvorstandswahl im Jahr 2018 ausgewertet werden. Sollte es sich im Rahmen der weiteren Diskussionen als sinnvoll erweisen, die Amtszeit der Kirchenvorstände zu verändern, muss die Verfassung ggf. geändert werden. Änderungen bei der Amtszeit der Kirchenvorstände würden aber möglicherweise auch Änderungen bei der Dauer der Amtszeit der Kirchenkreissynoden und der Landessynode erforderlich machen.Im Rahmen des Stellungnahmeverfahrens wurde auch die Möglichkeit, Mitglieder des Kirchenvorstandes zu berufen, als undemokratisch kritisiert. Der Verfassungsausschuss hat diese Kritik nicht aufgenommen. Er hält es gerade im Blick auf die mit Artikel 2 Absatz 3 intendierte Diversität für wichtig, dass die Möglichkeit besteht, Interessen, Belange und Sachkompetenzen, die bei einer Wahl nicht berücksichtigt wurden, durch eine Berufung in die Arbeit des Kirchenvorstandes einzubeziehen.