(1) Der bischöfliche Dienst in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers wird durch die Landesbischöfin oder den Landesbischof und in den Sprengeln durch die Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe wahrgenommen.
(2) 1Die Landesbischöfin oder der Landesbischof und die Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe tragen insbesondere durch geistliche Leitung und Aufsicht Verantwortung für die Einheit der Kirche und die Ausrichtung aller kirchlichen Arbeit an Schrift und Bekenntnis. 2Sie vertreten die Landeskirche im kirchlichen und öffentlichen Leben, in der Zusammenarbeit mit anderen Kirchen sowie im ökumenischen und interreligiösen Gespräch. 3Sie geben Anregungen für das kirchliche und geistliche Leben in der Landeskirche.
(3) 1Die Landesbischöfin oder der Landesbischof und die Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe begleiten die kirchlichen Körperschaften und Einrichtungen sowie die anderen Formen kirchlichen Lebens und fördern ihr Zusammenwirken. 2Sie begleiten den Dienst der Pastorinnen und Pastoren sowie der anderen Mitarbeitenden mit Seelsorge, Rat, Ermutigung und Ermahnung. 3Sie tragen Verantwortung für Grundsatzfragen von Theologie, Verkündigung und theologischer Ausbildung.