Artikel 51 | Bischöflicher Dienst

(1) Der bischöfliche Dienst in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers wird durch die Landesbischöfin oder den Landesbischof und in den Sprengeln durch die Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe wahrgenommen.

(2) 1Die Landesbischöfin oder der Landesbischof und die Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe tragen insbesondere durch geistliche Leitung und Aufsicht Verantwortung für die Einheit der Kirche und die Ausrichtung aller kirchlichen Arbeit an Schrift und Bekenntnis. 2Sie vertreten die Landeskirche im kirchlichen und öffentlichen Leben, in der Zusammenarbeit mit anderen Kirchen sowie im ökumenischen und interreligiösen Gespräch. 3Sie geben Anregungen für das kirchliche und geistliche Leben in der Landeskirche.

(3) 1Die Landesbischöfin oder der Landesbischof und die Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe begleiten die kirchlichen Körperschaften und Einrichtungen sowie die anderen Formen kirchlichen Lebens und fördern ihr Zusammenwirken. 2Sie begleiten den Dienst der Pastorinnen und Pastoren sowie der anderen Mitarbeitenden mit Seelsorge, Rat, Ermutigung und Ermahnung. 3Sie tragen Verantwortung für Grundsatzfragen von Theologie, Verkündigung und theologischer Ausbildung.

Erläuterungen zu Artikel 51

Diese Vorschrift ist neu gegenüber der bisherigen Verfassung. Sie will das geltende Verständnis vom Dienst der Landesbischöfin oder des Landesbischofs und der Landesuperintendentinnen und der Landessuperintendenten – künftig Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe – in zeitgemäßer Form beschreiben und die Beziehung der beiden Dienste zueinander klarstellen.

Auch die Verfassung von 1965 hatte das Verhältnis zwischen dem Landesbischof und den Landessuperintendenten bewusst offen formuliert. Dies zeigt sich beispielhaft in der fehlenden Klarheit, wem in erster Linie das Recht zu ordinieren zukommt (vgl. die bisherigen Artikel 63 Absatz 2, Artikel 69 Absatz 1). Nunmehr wird mit Artikel 51 klargestellt, dass es sich um einen einheitlichen bischöflichen Dienst handelt, den die Landesbischöfin oder der Landesbischof gemeinsam mit den Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfen ausübt. Alle haben eine gesamtkirchliche Funktion auf allen Ebenen der Landeskirche. Die Aufteilung ist in erster Linie, aber nicht nur regional zu verstehen. Diesen gemeinsamen Dienst deutlich hervorzuheben ist auch der Grund für die Namensänderung in Regionalbischöfin bzw. Regionalbischof. Zudem trägt die Namensänderung dem inzwischen üblichen Sprachgebrauch und der besseren Verständlichkeit in der Öffentlichkeit Rechnung. Mit ihr soll keineswegs ein episkopales Leitungsverständnis von Kirche hervorgehoben werden. Vielmehr soll zum Ausdruck gebracht werden, dass der eine bischöfliche Dienst in geteilter Verantwortung wahrgenommen wird. Dennoch ist die vorgeschlagene Namensänderung im Anhörungsverfahren auch auf Bedenken gestoßen. Insbesondere wird befürchtet, dass hierdurch einem episkopalen Leitungsverständnis Vorschub geleistet wird. Der Verfassungsausschuss hat sich diesen Bedenken vor allem unter Verweis auf die ausdrücklich normierte Gleichwertigkeit aller kirchenleitenden Organe nach Artikel 44 und auch der Betonung des partizipativen, synodalen Elements nach Artikel 45 und 49 nicht angeschlossen.

Die Regelung des Artikels 51 mit dem Fokus auf den Gemeinsamkeiten in bischöflichen Dienst wird komplettiert durch die Artikel 52 (Aufgaben der Landesbischöfin oder des Landesbischofs) und 55 (Aufgaben der Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe), in denen Unterschiede und Besonderheiten beider Ämter beschrieben werden. Denn auch wenn das Regionalbischofsamt „gesamtkirchliche Aufgaben“ wahrnimmt und „Anteil an der Leitung der Landeskirche“ hat, ist nur der Landesbischöfin oder dem Landesbischof der „bischöfliche Dienst für die gesamte Landeskirche“ originär übertragen.

Wie bei den übrigen kirchenleitenden Organen auch fasst Artikel 51 die Aufgaben des bischöflichen Dienstes zunächst in allgemeiner Form zusammen. Die besondere Ausprägung, mit der diese kirchenleitenden Organe nach Artikel 44 Absatz 1 Satz 2 Verantwortung für die Einheit der Kirche übernehmen, und die Ausrichtung aller kirchlichen Arbeit an Schrift und Bekenntnis werden in Absatz 2 benannt. Dies bringt auch den Auftrag zum Ausdruck, das Evangelium in Wort und Tat in der Öffentlichkeit zu vertreten und muss nicht, anders als im Anhörungsverfahren vereinzelt gefordert, noch einmal gesondert benannt werden. Danach stehen im Zentrum des bischöflichen Dienstes die geistliche Leitung – unbeschadet der auch für diesen Dienst geltenden Einheit von geistlicher und rechtlicher Leitung nach Artikel 6 Absatz 2 – und Aufsicht, die Vertretung in der kirchlichen und gesellschaftlichen Öffentlichkeit, die Vertretung der Landeskirche in Zusammenarbeit mit anderen Kirchen etwa in der Konföderation, der VELKD und der EKD sowie im ökumenischen und interreligiösen Gespräch. Auch hierdurch wird die besondere Zielrichtung der geänderten Verfassung verstärkt, nämlich die außerkirchlichen Beziehungen zu anderen Konfessionen, Religionen und zur Gesellschaft hervorzuheben.

Absatz 3 nennt daneben die wichtigen bischöflichen Aufgaben der Begleitung von Kirchengemeinden, Kirchenkreisen und anderen Formen kirchlichen Lebens und der in der Kirche tätigen Menschen, der Ermutigung und Seelsorge und der Verantwortung für theologische Grundsatzfragen und die theologische Ausbildung. Die Verantwortung für theologische Grundsatzfragen tragen auch die Landessynode mit ihrem theologischen Ausschuss nach Artikel 45 Absatz 2 Satz 1 und das Landeskirchenamt nach Artikel 58 Absatz 1 Satz 2 (vgl. zu dieser Aufgabenüberschneidung die Kommentierung zu Artikel 45).

Absatz 3 Satz 2 stellt gegenüber der bisherigen Regelung ausdrücklich klar, dass sich die Landesbischöfin oder der Landesbischof als pastor pastorum in besonderer Weise an die Ordinierten richtet. Zugleich gilt der Dienst ausdrücklich aber auch allen übrigen Mitarbeitenden in der Landeskirche.