Artikel 59 | Zusammensetzung des Landeskirchenamtes

(1) 1Den Vorsitz des Landeskirchenamtes hat die Landesbischöfin oder der Landesbischof inne. 2Weitere Mitglieder sind die Präsidentin oder der Präsident, ihre oder seine Vertretung im Amt sowie weitere ordinierte und nichtordinierte Mitglieder.

(2) 1Die Mitglieder des Landeskirchenamtes werden vom Personalausschuss gewählt und von der Landesbischöfin oder vom Landesbischof ernannt. 2Im Übrigen wird die Rechtsstellung der Mitglieder des Landeskirchenamtes durch Kirchengesetz geregelt.

(3) 1Die Mitglieder des Landeskirchenamtes entscheiden als Kollegium. 2Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht.

Erläuterungen zu Artikel 59

Die Vorschrift über die Zusammensetzung des Landeskirchenamtes wurde an den derzeitigen Stand nach der zu Artikel 58 bereits beschriebenen internen Organisationsänderung angepasst und, wie bei den übrigen kirchenleitenden Organen auch, auf den verfassungsnotwendigen Inhalt reduziert und insoweit flexibler gestaltet. Im Gegensatz zum bisherigen Artikel 95 wird nicht mehr zwischen ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern, die bislang vom Kirchensenat berufen werden können, unterschieden. Dies ergibt sich aus der Strukturentscheidung aus dem Jahr 2010, wonach Mitglieder des Landeskirchenamtes nur noch die Abteilungsleitungen sein sollen. Die Mitglieder des Landeskirchenamtes werden nach Absatz 2 nunmehr vom Personalausschuss gewählt und von der Landesbischöfin oder dem Landesbischof ernannt. Absatz 3 nimmt Artikel 95 der bisherigen Verfassung auf, wonach die Mitglieder des Landeskirchenamtes als Kollegium entscheiden und gleiches Stimmrecht haben. Geschäftsordnungscharakter haben die Befugnisse der Präsidentin oder des Präsidenten (Artikel 95 Absatz 3 der bisherigen Verfassung), die Regelungen über die Vertretung im Vorsitz (Artikel 95 Absatz 4 bisherige Verfassung) und die Verpflichtung der Mitglieder des Landeskirchenamtes, die die Landesbischöfin oder den Landesbischof bei der Erledigung ihrer oder seiner Aufgaben zu unterstützen (Artikel 95 Absatz 5 der bisherigen Verfassung).

Ebenfalls nicht mehr in der Verfassung aufgeführt sind die Bestimmungen über die Rechtsstellung und Qualifikation der Mitglieder des Landeskirchenamtes. Hier greift nach Absatz 2 Satz 2 künftig ein Gesetzesvorbehalt. Davon erfasst sind u. a. die nähere Ausgestaltung der Vertretung für die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Dauer der Ernennung der Mitglieder des Kollegs des Landeskirchenamtes insgesamt. Künftig bestimmt damit die Landessynode, ob die Kollegmitglieder wie bisher „auf Lebenszeit“ (Artikel 95 Absatz 2 Satz 2 bisherige Verfassung) oder befristet ernannt werden und über die Zahl, Qualifikation und Bezeichnung der bisherigen „theologischen und juristischen Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten“.

Der Verfassungsausschuss hat sich im Zuge der Erstellung des Aktenstückes Nr. 25 C mit der Frage einer Amtszeitbegrenzung der Mitglieder des Landeskirchenamtes (Kollegmitglieder) befasst und vorgeschlagen, die Worte „auf Lebenszeit“ in Artikel 59 Absatz 2 Satz 2 zu streichen. Im Aktenstück Nr. 25 C – Anlage 2, Seite 120, heißt es: „Ebenfalls nicht mehr in der Verfassung aufgeführt sind die Bestimmungen über die Rechtsstellung und Qualifikation der Mitglieder des Landeskirchenamtes … Künftig bestimmt damit die Landessynode, ob die Kollegmitglieder wie bisher ‚auf Lebenszeit‘ (Artikel 95 Absatz 2 Satz 2 alt) oder befristet ernannt werden …“. Ähnliche Aussagen enthält auch das Aktenstück Nr. 25 B. Der Verfassungsausschuss hat sich somit offen gegenüber einer Amtszeitbegrenzung der Kollegmitglieder gezeigt, zugleich aber dafür plädiert, zunächst die Voraussetzungen und Rechtsfolgen umfassend zu klären, die mit einer solchen Begrenzung verbunden sind. Erst in Kenntnis der Voraussetzungen und Rechtsfolgen solle die Landessynode über die Frage abschließend entscheiden.

Vor dem Hintergrund, dass zwei Mitglieder des Landeskirchenamtes in den Jahren 2020 und 2021 die Regelaltersgrenze erreichen, hat der Verfassungsausschuss die Thematik in seiner 27. und 28. Sitzung erneut erörtert und geprüft, ob die Amtszeitbegrenzung doch schon im Zuge der Beschlussfassung der 25. Landessynode über die neue Verfassung geregelt werden soll. Er schlägt dieses nicht vor, weil die Landessynode nach den Aktenstücken Nr. 25 B und Nr. 25 C bisher anders informiert worden ist und eine Klärung der Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Amtszeitbegrenzung durch den Ausschuss allein nicht abschließend erfolgen kann. Der Verfassungsausschuss spricht sich aber dafür aus, dass eine Entscheidung über die Frage der Amtszeitbegrenzung der Kollegmitglieder bereits durch die 26. Landessynode herbeigeführt wird (s. Beschlussvorschlag Nr. 2 am Ende des Aktenstückes). Sofern die Landessynode eine Amtszeitbegrenzung der Kollegmitglieder befürwortet, sollte diese entsprechend den für die anderen kirchlichen Leitungsämter geltenden Grundsätzen in der Verfassung geregelt werden, auch wenn es dafür dann einer erneuten Verfassungsänderung bedarf.