Der Verfassungsausschuss hat sich im Zuge der Erstellung des Aktenstückes Nr. 25 C mit der Frage einer Amtszeitbegrenzung der Mitglieder des Landeskirchenamtes (Kollegmitglieder) befasst und vorgeschlagen, die Worte „auf Lebenszeit“ in Artikel 59 Absatz 2 Satz 2 zu streichen. Im Aktenstück Nr. 25 C – Anlage 2, Seite 120, heißt es: „Ebenfalls nicht mehr in der Verfassung aufgeführt sind die Bestimmungen über die Rechtsstellung und Qualifikation der Mitglieder des Landeskirchenamtes … Künftig bestimmt damit die Landessynode, ob die Kollegmitglieder wie bisher ‚auf Lebenszeit‘ (Artikel 95 Absatz 2 Satz 2 alt) oder befristet ernannt werden …“. Ähnliche Aussagen enthält auch das Aktenstück Nr. 25 B. Der Verfassungsausschuss hat sich somit offen gegenüber einer Amtszeitbegrenzung der Kollegmitglieder gezeigt, zugleich aber dafür plädiert, zunächst die Voraussetzungen und Rechtsfolgen umfassend zu klären, die mit einer solchen Begrenzung verbunden sind. Erst in Kenntnis der Voraussetzungen und Rechtsfolgen solle die Landessynode über die Frage abschließend entscheiden.
Vor dem Hintergrund, dass zwei Mitglieder des Landeskirchenamtes in den Jahren 2020 und 2021 die Regelaltersgrenze erreichen, hat der Verfassungsausschuss die Thematik in seiner 27. und 28. Sitzung erneut erörtert und geprüft, ob die Amtszeitbegrenzung doch schon im Zuge der Beschlussfassung der 25. Landessynode über die neue Verfassung geregelt werden soll. Er schlägt dieses nicht vor, weil die Landessynode nach den Aktenstücken Nr. 25 B und Nr. 25 C bisher anders informiert worden ist und eine Klärung der Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Amtszeitbegrenzung durch den Ausschuss allein nicht abschließend erfolgen kann. Der Verfassungsausschuss spricht sich aber dafür aus, dass eine Entscheidung über die Frage der Amtszeitbegrenzung der Kollegmitglieder bereits durch die 26. Landessynode herbeigeführt wird (s. Beschlussvorschlag Nr. 2 am Ende des Aktenstückes). Sofern die Landessynode eine Amtszeitbegrenzung der Kollegmitglieder befürwortet, sollte diese entsprechend den für die anderen kirchlichen Leitungsämter geltenden Grundsätzen in der Verfassung geregelt werden, auch wenn es dafür dann einer erneuten Verfassungsänderung bedarf.