Artikel 25 | Aufgaben des Pfarramtes

1Das Pfarramt hat die Aufgabe, seine theologische Kompetenz in die Leitung der Kirchengemeinde einzubringen. 2Es ist für die öffentliche Wortverkündigung und die Feier der Sakramente gemäß dem Evangelium verantwortlich und sorgt insbesondere für die Leitung des Gottesdienstes, die Amtshandlungen, die Konfirmandenarbeit und die Seelsorge sowie für die theologisch verantwortete Begleitung des Kirchenvorstandes und der Mitarbeitenden in der Kirchengemeinde.

Erläuterungen zu Artikel 25

Artikel 25 knüpft an Artikel 34 der bisherigen Verfassung an, betont neben den herkömmlichen Kernbereichen pfarramtlicher Tätigkeit aber ähnlich wie Artikel 12 Absatz 2 die spezifische Verantwortung, die Pastorinnen und Pastoren aufgrund ihrer durch ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium erworbenen theologischen Kompetenz zukommt.

So wird unter Bezug auf Artikel 22 die Mitwirkung des Pfarramtes an der Leitung der Gemeinde herausgestellt, in der die theologische Kompetenz eine besondere – wenn auch keineswegs ausschließliche – Rolle spielt. Weiterhin wird die theologisch verantwortete Begleitung des Kirchenvorstandes, der beruflichen und insbesondere der ehrenamtlichen Mitarbeitenden der Kirchengemeinde besonders betont. Gerade wenn die Zahl der Pastorinnen und Pastoren sinkt, wird einer guten Begleitung Ehrenamtlicher und – soweit möglich – der Konzentration der Pastorinnen und Pastoren auf ihre geistliche und theologische Kernkompetenz besondere Bedeutung zukommen.

Der Begriff der Verantwortung in Satz 2 berücksichtigt dabei einerseits, dass die genannten pfarramtlichen Tätigkeiten nicht nur von Pastorinnen und Pastoren, sondern auch von anderen Berufsgruppen (z. B. von Diakoninnen und Diakonen) und ehrenamtlich Mitarbeitenden (z. B. von Prädikantinnen und Prädikanten) wahrgenommen werden. Andererseits wird durch den Begriff der Verantwortung klargestellt, dass auch unter diesen Bedingungen eine theologische Gesamtverantwortung des Pfarramtes und damit der Pastorinnen und Pastoren für diese Tätigkeiten besteht. Das entspricht den Regelungen in den landeskirchlichen Gesetzen über Taufen, Trauungen und Bestattungen und den Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Konfirmandenarbeit.

Im Stellungnahmeverfahren und bei der Auswertungstagung wurde kritisiert, die Formulierung von Artikel 25 berücksichtige nicht genügend die Zusammenarbeit von Pastorinnen und Pastoren mit anderen beruflichen und ehrenamtlichen Mitarbeitenden im Verkündigungsdienst. Der Verfassungsausschuss teilt die hinter dieser Kritik stehende Annahme, dass das multiprofessionelle Miteinander verschiedener Dienste zu den zentralen Zukunftsfragen in der weiteren Entwicklung des kirchlichen Verkündigungsdienstes gehört. Das kommt jedoch bereits in der neu vorgeschlagenen Formulierung von Artikel 11 Absatz 3 zum Ausdruck, wonach der Verkündigungsdienst nicht nur durch das Pfarramt wahrgenommen wird, sondern auch durch weitere Mitarbeitende in der Kirchengemeinde, etwa in der Seelsorge, der Kirchenmusik, der Bildung, der Diakonie und im Lektoren- oder Prädikantendienst. Im Lichte dieser Bestimmung muss Artikel 25 gelesen werden. In der Formulierung von Artikel 25 hält der Verfassungsausschuss aber keine Änderung für erforderlich. Artikel 25 soll deutlich machen, dass die Aufgaben des Pfarramtes von der theologischen Kompetenz her zu bestimmen sind. Die von daher betonte besondere Verantwortung für die wichtigsten Aufgaben des Verkündigungsdienstes bedeutet keine Inanspruchnahme einer ausschließlichen Zuständigkeit, sondern sie schließt die Zusammenarbeit von Pastorinnen und Pastoren mit anderen Mitarbeitenden im Verkündigungsdienst ein.