In dieser Bestimmung nimmt die Verfassung die der Landeskirche auf unterschiedliche Weise verbundenen Geistlichen Gemeinschaften, Kommunitäten und Klöster in den Blick. Sie würdigt sie als – in der Regel nicht kirchenrechtlich verfasste – Formen kirchlichen, meist auch gemeindlichen Lebens, die durch ihre jeweilige Lebensform und ihre Frömmigkeitspraxis das geistliche Leben in der Landeskirche fördern. Ihrerseits bietet die Landeskirche ihnen Begleitung und Unterstützung an. Die Form der Begleitung und Unterstützung wird dabei bewusst nicht näher spezifiziert, weil sie höchst unterschiedlich ausgestaltet ist.
Neu gegenüber dem ersten Entwurf der Kirchenverfassung ist die Nennung der Landeskirchlichen Gemeinschaften an erster Stelle. Diese stehen in einer besonderen Beziehung zur Landeskirche, weil die Landeskirche hier einzelne Personen mit dem Amt der öffentlichen Verkündigung beauftragt. Die Zusammenarbeit der Landeskirche mit den Verbänden der Landeskirchlichen Gemeinschaften ist in einer Vereinbarung geregelt.
Zu Geistlichen Gemeinschaften haben sich in der Regel Menschen mit einer besonderen Frömmigkeitsprägung in unterschiedlichen Formen der Verbindlichkeit zusammengeschlossen, z. B. in Schwesternschaften, Bruderschaften, Gemeinschaften von Frauen und Männern, in Diakonischen Gemeinschaften sowie in offenen Vereinigungen mit Elementen gemeinschaftlichen Lebens, die sich mit der Landeskirche verbunden wissen. Die Landeskirche pflegt seit Langem regelmäßigen Austausch mit diesen Gemeinschaften und unterstützt sie.
Evangelische Kommunitäten bestehen auf dem Gebiet der Landeskirche u. a. in den Klöstern Wülfinghausen und Barsinghausen. Neben den Klöstern Loccum, Amelungsborn und Bursfelde gibt es die Konvente und Kapitel in den Klöstern und Stiften, die sich überwiegend in der Trägerschaft des Allgemeinen Hannoverschen Klosterfonds (Klosterkammer) befinden und die sich dem Geist und der Praxis klösterlicher Traditionen verbunden wissen. In vielen dieser Klöster und Stifte leben Gemeinschaften von Frauen, die von einer Äbtissin geleitet werden. Kommunitäten, Klöster und Stifte werden in ihrem geistlichen Leben von der Landeskirche begleitet und unterstützt.