Artikel 70 | Verfassungsänderung

(1) Die Verfassung kann durch Kirchengesetz geändert oder ergänzt werden (Verfassungsänderung).

(2) 1Bei verfassungsändernden Gesetzen ist eine zweimalige Beratung und Abstimmung erforderlich. 2Für die Schlussabstimmung ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Landessynode erforderlich.

Erläuterungen zu Artikel 70

Artikel 70 enthält die wichtigsten Bestimmungen über das Verfahren bei Verfassungsänderungen. Von besonderer Bedeutung ist das Erfordernis der Zweidrittelmehrheit, das der Verfassung einen erhöhten Bestandsschutz verleiht und dazu beitragen soll, dass Verfassungsänderungen von einem breiten Konsens unter den Mitgliedern der Landessynode getragen werden.

Die Regelungen wurden gegenüber Artikel 120 der bisherigen Verfassung gestrafft.

Ergänzende Regelungen wie z. B. die Vorgabe einer Frist von mindestens 18 Stunden zwischen der zweiten Beratung und der Schlussabstimmung können in der Geschäftsordnung der Landessynode getroffen werden.