(1) Die Verfassung kann durch Kirchengesetz geändert oder ergänzt werden (Verfassungsänderung).
(2) 1Bei verfassungsändernden Gesetzen ist eine zweimalige Beratung und Abstimmung erforderlich. 2Für die Schlussabstimmung ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Landessynode erforderlich.