Artikel 17 | Anstalten und Stiftungen

1Im Rahmen des kirchlichen Rechts können die kirchlichen Körperschaften Anstalten und Stiftungen des Kirchenrechts errichten oder andere Stiftungen als Stiftungen des Kirchenrechts anerkennen. 2Sie sind nach staatlichem Recht zugleich Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen oder des privaten Rechts.

Erläuterungen zu Artikel 17

Das kirchliche Organisationsrecht orientiert sich weitgehend am staatlichen Organisationsrecht. Daher können die kirchlichen Körperschaften zur Dezentralisierung bestimmter Aufgaben Anstalten und Stiftungen errichten.

Anstalten sind – so lautet die rechtliche Beschreibung – organisatorisch selbständige Zusammenfassungen von Mitarbeitenden und Sachmitteln, die bestimmte Leistungen für ihre Benutzer erbringen. Stiftungen sind juristische Personen, die anders als Körperschaften oder Anstalten kein Vermögen und keine Benutzer haben. Sie sind stattdessen mit einem Vermögen ausgestattet, das der dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines Zwecks dient, der von einer Stifterin oder einem Stifter vorgegeben wurde.

In der Landeskirche gibt es zurzeit 177 selbständige und 256 unselbständige Stiftungen. Einzige Anstalt im Bereich der Landeskirche ist die Norddeutsche Kirchliche Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte (NKVK), die die Landeskirche im Jahr 1974 gemeinsam mit den Landeskirchen Braunschweig, Oldenburg und Schaumburg-Lippe errichtet hat. Sie stellt die Versorgung der Pastorinnen und Pastoren sowie der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sicher.

Die kirchliche Organisationsgewalt (s. dazu Artikel 14 Absatz 1) erstreckt sich über die kirchlichen Körperschaften hinaus auch auf die kirchlichen Anstalten und Stiftungen. Allerdings bestehen bei der Errichtung kirchlicher Anstalten und Stiftungen staatliche Mitwirkungsbefugnisse, auf die Satz 2 Bezug nimmt. Grundlage für diese Mitwirkungsbefugnisse sind insbesondere Artikel 11 Absatz 2 des Loccumer Vertrages von 1955 und Artikel 7 des Ergänzungsvertrages zum Loccumer Vertrag von 1965 sowie das Niedersächsische Stiftungsgesetz, dessen Regelungen durch das Kirchengesetz über die kirchliche Stiftungsaufsicht ergänzt werden.

Artikel 17 enthält anders als die bisherige Verfassung eine Rahmenregelung für diese beiden Organisationsformen. Weitere Differenzierungen, etwa die in einer Stellungnahme vorgeschlagene besondere Erwähnung ortskirchlicher Stiftungen, hält der Verfassungsausschuss auf verfassungsrechtlicher Ebene nicht für erforderlich. Gegenüber dem ersten Entwurf wurde Satz 1 allerdings ergänzt, um Fälle zu berücksichtigen, in denen eine Privatperson eine rechtsfähige Stiftung errichtet und diese dann später der Landeskirche als kirchliche Stiftung anbietet.

Anstalten sind – so lautet die rechtliche Beschreibung – organisatorisch selbständige Zusammenfassungen von Mitarbeitenden und Sachmitteln, die bestimmte Leistungen für ihre Benutzer erbringen. Stiftungen sind juristische Personen, die anders als Körperschaften oder Anstalten kein Vermögen und keine Benutzer haben. Sie sind stattdessen mit einem Vermögen ausgestattet, das der dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines Zwecks dient, der von einer Stifterin oder einem Stifter vorgegeben wurde.

In der Landeskirche gibt es zurzeit 177 selbständige und 256 unselbständige Stiftungen. Einzige Anstalt im Bereich der Landeskirche ist die Norddeutsche Kirchliche Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte (NKVK), die die Landeskirche im Jahr 1974 gemeinsam mit den Landeskirchen Braunschweig, Oldenburg und Schaumburg-Lippe errichtet hat. Sie stellt die Versorgung der Pastorinnen und Pastoren sowie der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sicher.

Die kirchliche Organisationsgewalt (s. dazu Artikel 14 Absatz 1) erstreckt sich über die kirchlichen Körperschaften hinaus auch auf die kirchlichen Anstalten und Stiftungen. Allerdings bestehen bei der Errichtung kirchlicher Anstalten und Stiftungen staatliche Mitwirkungsbefugnisse, auf die Satz 2 Bezug nimmt. Grundlage für diese Mitwirkungsbefugnisse sind insbesondere Artikel 11 Absatz 2 des Loccumer Vertrages von 1955 und Artikel 7 des Ergänzungsvertrages zum Loccumer Vertrag von 1965 sowie das Niedersächsische Stiftungsgesetz, dessen Regelungen durch das Kirchengesetz über die kirchliche Stiftungsaufsicht ergänzt werden.