(1) 1Der Kirchenkreis ist die Gemeinschaft der Kirchengemeinden und der anderen Formen kirchlichen Lebens in seinem Bereich. 2Er nimmt den Auftrag der Kirche in seinem Bereich in eigener Verantwortung wahr. 3Er ermöglicht Erfahrungen von größerer Gemeinschaft und Vielfalt kirchlichen Lebens.
(2) 1Der Kirchenkreis fördert und unterstützt die Arbeit der Kirchengemeinden und der anderen Formen kirchlichen Lebens und ihre Zusammenarbeit. 2Er nimmt selbst Aufgaben wahr, die wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkung von den einzelnen Kirchengemeinden oder im Rahmen ihrer regionalen Zusammenarbeit nicht hinreichend erfüllt und daher besser in der Gemeinschaft des Kirchenkreises wahrgenommen werden können.
(3) 1Der Kirchenkreis sorgt für einen Ausgleich der Kräfte und Lasten zwischen den Kirchengemeinden. 2Er gibt mit seiner Finanzplanung den Rahmen für ihre Haushaltsführung und Vermögensverwaltung vor. 3Er entscheidet im Rahmen seiner Stellenplanung und der landeskirchlichen Planungsvorgaben über die Errichtung, Aufhebung, Ausweitung oder Reduzierung von Pfarrstellen sowie von Stellen für beruflich Mitarbeitende.
(4) Der Kirchenkreis nimmt gemäß Artikel 15 Leitungsaufgaben gegenüber den Kirchengemeinden und ihren Verbänden wahr.
(5) Der Kirchenkreis vermittelt Anliegen und Informationen zwischen der Landeskirche und den Kirchengemeinden.