Artikel 16 | Beteiligung

1Die Landeskirche beteiligt die Kirchenkreise in allen wichtigen Fragen, die ihre Angelegenheiten oder die Angelegenheiten der zu ihrem Bereich gehörenden kirchlichen Körperschaften in besonderer Weise betreffen. 2Dies gilt im Verhältnis zwischen den Kirchenkreisen und den zu ihrem Bereich gehörenden kirchlichen Körperschaften entsprechend.

Erläuterungen zu Artikel 16

Artikel 16 enthält eine Grundbestimmung über landeskirchliche Beteiligungsstrukturen. Die Bestimmung ist Ergebnis der Diskussionen im Stellungnahmeverfahren und bei der Loccumer Auswertungstagung. In diesem Zusammenhang wurde besonders das Anliegen geäußert, die Kirchenkreise stärker an Entscheidungen der Landeskirche zu beteiligen und dafür einheitliche und verfassungsmäßig abgesicherte Strukturen zu schaffen. Artikel 16 geht über diese Voten hinaus, weil er Beteiligung insgesamt als grundlegendes Strukturprinzip im Verhältnis zwischen allen kirchlichen Handlungsebenen versteht. Beteiligung sichert das Subsidiaritätsprinzip, indem eine nachgeordnete Handlungsebene die rechtlich abgesicherte Möglichkeit hat, ihre Belange in Entscheidungsprozesse der nächsthöheren Handlungsebene einzubringen. Dies ist zugleich ein angemessener Ausdruck der Zeugnis- und Dienstgemeinschaft aller Formen kirchlichen Lebens (Artikel 3 Absatz 4).

Beteiligung dient der Vorbereitung von Entscheidungen und soll die jeweils Verantwortlichen in die Lage versetzen, diese Entscheidungen auf einer möglichst breiten Grundlage von sachlichen Gesichtspunkten und unterschiedlichen Perspektiven zu treffen. Sie zielt also auf eine Beteiligung an der Entscheidungsfindung und nicht an der Entscheidung selbst. Beteiligung stellt damit die verfassungsmäßigen Zuständigkeiten für Entscheidungen nicht in Frage, sondern setzt sie voraus.

Grundlage jeder Beteiligung ist die Information. Eine Pflicht zur Information besteht nicht nur zwischen den kirchlichen Handlungsebenen, sondern gegenüber allen Mitgliedern (Artikel 9 Absatz 2). Darüber hinaus gehört zur Beteiligung mindestens eine Anhörung der zu beteiligenden Stellen, je nach den Umständen aber auch weitergehende Formen wie Tagungen, Workshops o. a.. Derartige Einzelheiten können allerdings nicht in der Verfassung geregelt werden. Sie müssen vielmehr in den im Aktenstück unter Punkt VI. 1 bereits erwähnten Grundsätzen für landeskirchliche Beteiligungsverfahren näher beschrieben werden.

Für die Durchführung von Beteiligungsverfahren geben die Bestimmungen des Artikels 16 wichtige Gesichtspunkte vor:
Die Beteiligung der Kirchenkreise durch die Landeskirche erstreckt sich auch auf Angelegenheiten, die den Bereich der Kirchengemeinden und der anderen zum Kirchenkreis gehörenden kirchlichen Körperschaften betreffen. Denn die Kirchenkreise haben die Aufgabe, die Arbeit der Kirchengemeinden und der anderen Formen kirchlichen Lebens zu fördern und zu unterstützen (Artikel 31 Absatz 2), und sie vermitteln Angelegenheiten und Informationen zwischen der Landeskirche und den Kirchengemeinden (Artikel 31 Absatz 5).

  • Wichtige Angelegenheiten sind – in Anlehnung an die Bestimmungen des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes zur Bürgerbeteiligung – grundsätzlich alle Angelegenheiten, die nicht zum Tagesgeschäft kirchlicher Leitung und Verwaltung gehören.
  • In besonderer Weise betroffen sind die Angelegenheiten der Kirchenkreise bzw. der Kirchengemeinden, wenn eine Entscheidung in erheblicher Weise Veränderungen in den Strukturen der Arbeit erforderlich machen oder den Einsatz zusätzlicher finanzieller oder personeller Ressourcen notwendig machen würde.

Unter diesen Gesichtspunkten werden zu den Gegenständen der Beteiligung viele Rechtsetzungsvorhaben der Landeskirche gehören, aber auch einzelne Organisationsentscheidungen auf der Ebene der Landeskirche oder im Kirchenkreis. Im Kirchenkreis kommen als Gegenstände der Beteiligung beispielsweise Entscheidungen im Rahmen der Stellenplanung oder der Gebäudebedarfsplanung in Betracht.