Artikel 41 | Kirchenamt

(1) 1Die Kirchenkreise sind verpflichtet, für sich allein oder gemeinsam mit anderen Kirchenkreisen ein Kirchenamt zu errichten. 2Träger des Kirchenamtes kann ein Kirchenkreis oder ein Kirchenkreisverband sein.

(2) Das Kirchenamt unterstützt die Organe und Einrichtungen des Kirchenkreises sowie die Kirchenvorstände und die Vertretungsorgane der anderen kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis bei der Wahrnehmung ihrer Leitungs- und Verwaltungsaufgaben.

(3) 1Das Landeskirchenamt kann aufgrund eines Kirchengesetzes Standards für die Arbeit der Kirchenämter vorgeben. 2Es kann die Errichtung eines Kirchenamtes anordnen, wenn die Errichtung eines diesen Standards entsprechenden Kirchenamtes nicht zustande kommt.

Begründung zu Artikel 41

Artikel 39 (neu Artikel 41) enthält die wichtigsten Regelungen für die Arbeit der Kirchenämter, ohne ihren Status zu ändern. Vergleichbare Bestimmungen sind in der bisherigen Verfassung nicht enthalten; sie finden sich lediglich auf einfachgesetzlicher Ebene in den §§ 67 bis 70 der KKO. Wegen der praktischen Bedeutung der Kirchenämter für die Arbeit der Kirchengemeinden und der Kirchenkreise erschien es aber wichtig, die wichtigsten Eckpunkte auch auf verfassungsrechtlicher Ebene zu regeln.

Absatz 1 legt zum einen fest, dass ein Kirchenamt für einen Kirchenkreis oder für mehrere Kirchenkreise gemeinsam errichtet wird und dass Träger des Amtes entweder ein Kirchenkreis oder ein Kirchenkreisverband ist. Mit dem Begriff der Errichtung ist dabei nicht nur der Errichtungsakt selbst, sondern auch der laufende Betrieb eines Kirchenamtes gemeint. Zum anderen bestimmt Absatz 1, dass die Errichtung eines Kirchenamtes zu den Pflichtaufgaben der Kirchenkreise gehört. Ergänzend dazu ist in Absatz 3 geregelt, dass das Landeskirchenamt aufgrund eines Kirchengesetzes (z. B. aufgrund entsprechender Bestimmungen in der KKO oder in einem gesonderten Kirchenamtsgesetz) Standards für die Arbeit der Kirchenämter vorgeben und dass es die Errichtung eines Kirchenamtes anordnen kann, wenn die Errichtung eines diesen Standards entsprechenden Kirchenamtes nicht zustande kommt.

Die Bestimmungen der Absätze 1 und 3 wurden gegenüber dem ersten Entwurf grundlegend verändert. Der erste Entwurf hatte vorgesehen, die Organisationshoheit für die Kirchenämter ähnlich wie bei den kirchlichen Körperschaften auf das Landeskirchenamt zu übertragen. Dieser Vorschlag stieß im Stellungnahmeverfahren durchweg auf Ablehnung. Er schwäche die Kirchenkreise und Kirchengemeinden und stehe im Widerspruch zu dem Umstand, dass die Kirchenkreise für die Finanzierung und die Organisation der Kirchenämter verantwortlich sind. Die jetzt vorgeschlagene Fassung soll dieser Kritik Rechnung tragen. Sie belässt einerseits die Zuständigkeit für die Errichtung eines Kirchenamtes bei den Kirchenkreisen. Andererseits gibt sie der Landeskirche die Möglichkeit, im Interesse einer Sicherung der Arbeitsqualität in der landeskirchlichen Verwaltung Standards für die Arbeit der Kirchenämter vorzugeben und ggf. die Errichtung eines Kirchenamtes anzuordnen, wenn sich die Kirchenkreise untereinander nicht auf die Errichtung eines den Standards entsprechenden Kirchenamtes verständigen können. Der Begriff der Standards ist mit Rücksicht auf ihren Zweck weit auszulegen. Er kann neben Vorgaben für den Aufgabenbestand, die Zuständigkeit, die Personalausstattung und die Berechnung des Personalbedarfs, die Finanzierung u. a. auch Vorgaben für die Standorte der Kirchenämter umfassen. Eine nähere Definition ist jedoch nicht Aufgabe der Verfassung; sie bleibt einer einfachgesetzlichen Regelung überlassen.

Über diese inhaltlichen Änderungen hinaus hat der Verfassungsausschuss den Artikel über die Kirchenämter gegenüber dem ersten Entwurf aus folgenden Gründen gekürzt:

  • Auf der Ebene der Verfassung reicht es aus, die Aufgaben der Kirchenämter so allgemein zu beschreiben, wie dies in der Neufassung von Absatz 2 geschieht. Einzelheiten (Artikel 39 Absatz 2 Nummer 2 und 3 des ersten Entwurfs) können in der KKO oder in einem gesonderten Kirchenamtsgesetz geregelt werden.
  • Die Verpflichtung zur Erbringung von Leistungen, für die ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht (Artikel 39 Absatz 3 des ersten Entwurfs), ist bereits in Artikel 28 Absatz 2 Satz 2 geregelt.
  • Die Erhebung von Verwaltungskostenumlagen zur Finanzierung des Kirchenamtes (Artikel 39 Absatz 4 des ersten Entwurfs) findet bereits in § 18 des Finanzausgleichsgesetzes und § 11 der Finanzausgleichsverordnung eine ausreichende Rechtsgrundlage.