Artikel 62 | Diakonisches Werk

Die diakonischen Werke und Einrichtungen im Bereich der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers arbeiten gemeinsam mit diakonischen Werken und Einrichtungen aus anderen Landeskirchen im Diakonischen Werk evangelischer Kirchen in Niedersachsen e.V. zusammen.

Erläuterungen zu Artikel 62

Im ersten Entwurf waren das Diakonische Werk und das Missionswerk gemeinsam in einem Artikel aufgeführt. Die Hinweise im Stellungnahmeverfahren und die gesamtkirchliche Bedeutung der beiden Werke waren Anlass, sie je in einem eigenen Artikel zu beschreiben (Artikel 62 und 63).

Artikel 62 enthält Rahmenregelungen über das Diakonische Werk. Es ist als eingetragener Verein rechtlich selbständig und der Landeskirche zugeordnet (vgl. Artikel 18).

Das Diakonische Werk evangelischer Kirchen in Niedersachsen e.V. ist der gemeinsame Dachverband der diakonischen Einrichtungen in den Evangelisch-lutherischen Landeskirchen Braunschweig, Hannovers und Schaumburg-Lippe sowie der Evangelisch-reformierten Kirche. Für die Landeskirchen Braunschweig und Hannovers nimmt es außerdem die Aufgaben eines landeskirchlichen Diakonischen Werks wahr. Es ist nicht nur selbst der Landeskirche zugeordnet, sondern bildet zugleich den Dachverband, über den die auch gegenüber dem Diakonischen Werk rechtlich selbständigen Mitgliedseinrichtungen der Landeskirche zugeordnet sind. Auf eine inhaltliche Bestimmung der Aufgaben diakonischer Arbeit wird an dieser Stelle verzichtet, weil diakonisches Handeln bereits in Artikel 1 als grundlegende Dimension der Verkündigung und des Zeugnisdienstes in der Kirche beschrieben wird und in Artikel 11 unter der Überschrift „Zeugnis, Dienst und Verkündigung“ die Übertragung spezieller Dienste auf Mitarbeitende in der Diakonie angesprochen wird. Weiterhin wird in Artikel 5 Absatz 4 beschrieben, dass die der Landeskirche zugeordneten diakonischen Einrichtungen im Rahmen des Sozialstaates subsidiär eigenständig diakonische Aufgaben wahrnehmen.