Artikel 65 | Klöster Loccum und Amelungsborn

(1) Die Klöster Loccum und Amelungsborn dienen als Körperschaften des öffentlichen Rechts kirchlichen Zwecken innerhalb der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers.

(2) 1Die Klöster ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbständig im Rahmen des geltenden Rechts. 2Sie geben sich eine Klosterverfassung, die der Genehmigung durch das Landeskirchenamt bedarf.

(3) 1Die Klöster stehen unter der Aufsicht des Landeskirchenamtes. 2Für die Wahrnehmung der Aufsicht gelten die Bestimmungen über die allgemeine Aufsicht gegenüber den Kirchenkreisen entsprechend. 3Die Bestimmungen über die kirchenaufsichtliche Genehmigung von Beschlüssen und Erklärungen des Kirchenkreisvorstandes finden keine Anwendung.

(4) 1Die Zusammensetzung und die Leitung des Konvents werden durch die Klosterverfassung geregelt. 2Die Wahl der Äbtissin oder des Abtes bedarf der Bestätigung durch den Personalausschuss.

(5) Das Kloster Loccum stellt der Landeskirche Räume für den Betrieb ihres Predigerseminars zur Verfügung.

Erläuterungen zu Artikel 65

In Artikel 65 sind die schon bisher weitgehend identischen Regelungen für die Klöster Loccum und Amelungsborn in einem einzigen Artikel zusammengefasst.

Diese beiden Klöster sind aus historischen Gründen kirchliche Körperschaften und stehen daher in einer unmittelbaren, auch rechtlich ausgestalteten Beziehung zur Landeskirche. Aufgrund seiner Geschichte hat das Kloster Loccum gemeinsam mit den anderen in Loccum ansässigen landeskirchlichen Einrichtungen eine wichtige Stellung in der Landeskirche und bei der Begegnung zwischen Kirche und Gesellschaft. Die Klosterverfassungen von Loccum und Amelungsborn sind Satzungen im Sinne von Artikel 74.

Der Inhalt von Artikel 65 entspricht weitgehend dem Inhalt, den die Artikel 106 bis 110 und 113 Absatz 1 der bisherigen Verfassung im Jahr 2013 erhalten haben. Im Rahmen dieser Verfassungsänderung wurde der Inhalt der Regelungen über die Klöster Loccum und Amelungsborn bereits deutlich konzentriert. Gegenüber der Fassung von 2013 fielen im Rahmen des ersten Entwurfs beim Kloster Loccum zusätzlich weg:

  • die Vorgabe, dass der Abt und die Konventualen Mitglieder der Landeskirche sein müssen und dass der Abt zusätzlich ordinierter Amtsträger in der Landeskirche sein muss (Artikel 107 der bisherigen Verfassung),
  • die Verfahrensbestimmungen über die Abtswahl bei Ausscheiden eines Abtes, der zugleich Landesbischof war (Artikel 108 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 der bisherigen Verfassung),
  • die Formvorschriften über die Veröffentlichung der Klosterverfassung im Kirchlichen Amtsblatt (Artikel 110 Absatz 1 Satz 3 der bisherigen Verfassung),

die Regelungen über die Vermögensverwaltung und die rechtliche Vertretung des Klosters (Artikel 110 Absatz 3 der bisherigen Verfassung).
Im vorliegenden Entwurf sind auch die Vorgaben für die Zusammensetzung und die innere Ordnung der Konvente sowie die Wahl der Konventualen entfallen (Absatz 4 Satz 2). Alle diese Regelungen bleiben künftig der Klosterverfassung überlassen. Das entspricht dem Ziel der Verfassungsrevision, den Text der Verfassung auf Bestimmungen zu konzentrieren, die tatsächlich Verfassungsrang besitzen. Außerdem erlangen die Konvente der Klöster dadurch eine größere Freiheit, die Klosterverfassungen weiterzuentwickeln.

Abgesehen von Sonderregelungen der Loccumer Klosterverfassung für das Bischofsamt und für die Leitung des Predigerseminars sind die Klöster Loccum und Amelungsborn derzeit als Männerklöster verfasst. Das entspricht ihrer Tradition und der nach wie vor gepflegten Verbindung zum Zisterzienserorden. Etwaige Veränderungen bleiben einer Entscheidung in den Konventen der Klöster überlassen.

Um das Selbstbestimmungsrecht der Klöster zu unterstreichen, war Artikel 63 des ersten Entwurfs, entgegen der allgemeinen Vorgabe für die Formulierung der Verfassung, nicht in geschlechtergerechter Sprache abgefasst. Das wurde im Stellungnahmeverfahren deutlich kritisiert. Der Verfassungsausschuss schlägt daher vor, die Grundsätze für die geschlechtergerechte Formulierung der Verfassung auch auf den Artikel über die Kloster Loccum und Amelungsborn anzuwenden. Dabei hat auch die Überlegung eine Rolle gespielt, dass durch die Formulierung der Verfassung keine Hindernisse für eine mögliche Änderung der Klosterverfassung aufgebaut werden sollen.