(1) Die kirchlichen Aufgaben werden durch freiwillige Gaben, Kirchensteuern und sonstige Abgaben, Erträge aus Vermögen, Staatsleistungen und sonstige Erträge finanziert.
(2) Die Landeskirche, die Kirchenkreise und die Kirchengemeinden haben das Recht, von ihren Mitgliedern Kirchensteuern und sonstige Abgaben zu erheben.
(3) Die Landeskirche und die Kirchenkreise können Umlagen erheben.