Artikel 82 | Einnahmen

(1) Die kirchlichen Aufgaben werden durch freiwillige Gaben, Kirchensteuern und sonstige Abgaben, Erträge aus Vermögen, Staatsleistungen und sonstige Erträge finanziert.

(2) Die Landeskirche, die Kirchenkreise und die Kirchengemeinden haben das Recht, von ihren Mitgliedern Kirchensteuern und sonstige Abgaben zu erheben.

(3) Die Landeskirche und die Kirchenkreise können Umlagen erheben.

Erläuterungen zu Artikel 82

Absatz 1 benennt die wichtigsten Formen kirchlicher Einnahmen. Die Formulierung wurde verändert, um sie mit Artikel 9 Absatz 3 zu harmonisieren.

Die Absätze 2 und 3 knüpfen an Artikel 21 der bisherigen Verfassung an. Sie halten über das in der Landeskirche bereits seit dem Jahr 1947 praktizierte Modell der Landeskirchensteuer hinaus am Steuererhebungsrecht der Kirchenkreise und Kirchengemeinden fest und ermöglichen auch ein System, in dem die Kirchenkreise und die Landeskirche ihre Arbeit durch Umlagen finanzieren.