Das Nähere über die Aufgaben des Kirchenkreises, seine Errichtung, seine Ordnung und Verwaltung sowie die Wahl und die Arbeitsweise seiner Organe wird durch die Kirchenkreisordnung und andere Kirchengesetze geregelt.
Das Nähere über die Aufgaben des Kirchenkreises, seine Errichtung, seine Ordnung und Verwaltung sowie die Wahl und die Arbeitsweise seiner Organe wird durch die Kirchenkreisordnung und andere Kirchengesetze geregelt.
Artikel 42 enthält einen zusammenfassenden Verweis auf einfachgesetzliche Bestimmungen, die die verfassungsrechtlichen Regelungen über den Kirchenkreis konkretisieren und ergänzen. Die Funktion des Artikels entspricht der Funktion von Artikel 30 in den Regelungen über die Kirchengemeinde (siehe die Erläuterungen zu Artikel 30).