(1) Mitglieder des Pfarramtes sind alle Ordinierten, die im Bereich der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder mit der Versehung einer Pfarrstelle beauftragt sind.
(2) 1Ordinierte, die als Pfarrerin oder Pfarrer der Landeskirche einen Auftrag zur Mitarbeit in der Kirchengemeinde haben, nehmen an den Beratungen des Pfarramtes teil. 2Sie sind Mitglieder des Pfarramtes, wenn sie aufgrund einer kirchengesetzlichen Regelung dem Kirchenvorstand als Mitglied angehören.