Artikel 26 | Mitglieder des Pfarramts

(1) Mitglieder des Pfarramtes sind alle Ordinierten, die im Bereich der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder mit der Versehung einer Pfarrstelle beauftragt sind.

(2) 1Ordinierte, die als Pfarrerin oder Pfarrer der Landeskirche einen Auftrag zur Mitarbeit in der Kirchengemeinde haben, nehmen an den Beratungen des Pfarramtes teil. 2Sie sind Mitglieder des Pfarramtes, wenn sie aufgrund einer kirchengesetzlichen Regelung dem Kirchenvorstand als Mitglied angehören.

Erläuterungen zu Artikel 26

Artikel 26 entspricht Artikel 33 der bisherigen Verfassung. Absatz 2 Satz 2 öffnet die Regelungen über die Zugehörigkeit zum Pfarramt für einfachgesetzliche Regelungen, die – wie zurzeit § 2 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die Bildung der Kirchenvorstände – eine Mitgliedschaft im Kirchenvorstand auch für Pastorinnen und Pastoren ermöglichen, die in einer Kirchengemeinde lediglich einen Auftrag zur Mitarbeit haben.