In Absatz 1 wird weiterhin die gemeinsame Verantwortung aller Mitglieder und Mitarbeitenden in der Landeskirche für die Verkündigung des Wortes Gottes und die stiftungsgemäße Darreichung der Sakramente herausgestellt. Diese Formulierung nimmt Artikel 7 des Augsburger Bekenntnisses (CA 7) auf und bezeichnet grundlegend das, was Kirche zur Kirche macht. Schriftgemäße Verkündigung und Sakramentsdarreichung sind nach lutherischem Verständnis die entscheidenden Kennzeichen der Kirche.
Der Absatz wurde gegenüber der Verfassung von 1965 sprachlich verändert, bleibt inhaltlich aber im Wesentlichen gleich.
Im Stellungnahmeverfahren wurde zu Recht darauf hingewiesen, dass der Ausdruck „Landeskirche“ im ersten Entwurf eine doppelte Bedeutung hatte. Er konnte einerseits das Ganze der Landeskirche mit allen Personen und Organisationsformen bezeichnen, andererseits dezidiert die Handlungsebene der Landeskirche im Gegenüber zu Kirchengemeinde und Kirchenkreis. Um hier mehr Klarheit zu schaffen, wird jetzt – dem Beispiel anderer Kirchenverfassungen folgend – in der Verfassung durchgehend der vollständige Name „Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers“ gebraucht, wenn das Ganze der Landeskirche gemeint ist. Wenn die einzelne Handlungsebene benannt werden soll, ist nur von „Landeskirche“ die Rede. Wenn allerdings innerhalb eines Artikels der Verfassung mehrmals von dem Ganzen der Landeskirche die Rede ist, wird nur beim ersten Mal der vollständige Name „Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers“ gebraucht, im Weiteren um der besseren Lesbarkeit willen nur der Begriff „Landeskirche“.
In Artikel 1 ist das Ganze der Landeskirche im Blick. Im ersten Verfassungsentwurf war gegenüber der früheren Zusammenstellung „die Landeskirche und die Kirchengemeinden mit allen ihren Gliedern, Amtsträgern und Organen“ nur noch „die Landeskirche mit allen ihren Mitgliedern und Mitarbeitenden“ als Subjekt benannt worden. Daran wurde im Stellungnahmeverfahren vielfältig Kritik geübt, insbesondere, weil die Nennung der Kirchengemeinden in diesem grundlegenden Artikel zum Auftrag der Kirche als essenziell angesehen wurde. Daher werden die Kirchengemeinden nun ausdrücklich und an erster Stelle genannt. Um das gesamte Spektrum der Sozialformen, „in“ denen kirchliches Leben – so die bewusste Formulierung von Artikel 3 Absatz 1 – geschieht, bereits an dieser Stelle zu benennen, werden auch die „weiteren Körperschaften, Einrichtungen und anderen Formen kirchlichen Lebens“ aufgeführt. Das einschränkende und etwas unklare Wort „Amtsträger“ aus der früheren Kirchenverfassung wird durch die Formulierung „Mitarbeitende“ ersetzt.
An Stelle der sehr traditionellen Formulierung: „rechte Verkündigung des Wortes Gottes und stiftungsgemäße Darreichung der Sakramente“ lautet die Formulierung nun einfacher und zeitgemäßer: „Verkündigung des Wortes Gottes und Feier der Sakramente gemäß dem Evangelium.“ Eine inhaltliche Veränderung ist damit ausdrücklich nicht gemeint.
Hinzugefügt wurde auf der Basis einer Anregung des Ausschusses für Theologie und Kirche der Landessynode gegenüber dem ersten Entwurf der Satz: „Durch das Evangelium ist sie berufen zum öffentlichen Zeugnis, zur tätigen Nächstenliebe und zur Gemeinschaft der Kirche.“ Damit werden die Grunddimensionen des Auftrages der Kirche aufgenommen. Nachdem im Satz zuvor vom Gottesdienst (Leiturgia) die Rede war, werden jetzt auch Zeugnis (Martyria), Nächstenliebe (Diakonia) und Gemeinschaft (Koinonia) genannt. Der Ausdruck „Gemeinschaft der Kirche“ ist dabei bewusst offen gewählt und meint die Pflege und Förderung der Gemeinschaft auf allen Ebenen von der einzelnen Gruppe in einer Kirchengemeinde bis hin zur Pflege der universalen Gemeinschaft der weltweiten Kirche. Aufgrund dieses Satzes sind im folgenden Satz 1 von Absatz 2 gegenüber dem ersten Entwurf die Worte „in Wort und Tat“ über die Verkündigung des Evangeliums entfallen, da sie inhaltlich in dem neuen Satz enthalten sind.