Artikel 68 | Vorbehalt des Gesetzes

Einer kirchengesetzlichen Regelung bedarf es insbesondere

  1. zur Änderung oder Aufhebung von Kirchengesetzen oder Verordnungen mit Gesetzeskraft,
  2. zur Regelung der Rechtsstellung der Mitglieder der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers und der Inhaberinnen und Inhaber von Diensten nach Artikel 11,
  3. zur Regelung des Rechts der kirchlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen,
  4. zur Regelung des Kirchensteuerrechts,
  5. zur Regelung von Zahl und Abgrenzung der Sprengel,
  6. zur Errichtung kirchlicher Gerichte und zur Regelung ihrer Zusammensetzung sowie der Zuständigkeiten und Verfahren,
  7. zur Änderung des Gebietes der Landeskirche, wenn die Änderung mehr als eine Kirchengemeinde betrifft,
  8. in allen sonstigen Fällen, in denen diese Verfassung eine kirchengesetzliche Regelung verlangt.

Erläuterungen zu Artikel 68

Am Anfang des Abschnitts über die landeskirchliche Rechtsetzung steht die Aufzählung der Rechtsmaterien, die nur durch ein Kirchengesetz geregelt werden dürfen (sog. Gesetzesvorbehalte). Dieser Katalog stand innerhalb des 1. Abschnitts bisher an anderer Stelle. Es erschien dem Verfassungsausschuss jedoch sachgerechter, vor den Bestimmungen über das Gesetzgebungsverfahren zunächst zu regeln, wann ein Kirchengesetz überhaupt erforderlich ist.

Der Inhalt des Katalogs der Gesetzesvorbehalte entspricht weitgehend dem Katalog in Artikel 122 Absatz 1 der bisherigen Verfassung. Hinzugefügt wurde im ersten Entwurf zunächst Nummer 7 mit den Regelungen über Gebietsänderungen, die in der bisherigen Verfassung in Artikel 3 behandelt werden. Außerdem wurden die Formulierungen sprachlich überarbeitet. Im vorliegenden Entwurf sind jetzt auch die Gesetzesvorbehalte für die Regelung von Zahl und Abgrenzung der Sprengel (Nummer 5; im ersten Entwurf im Zusammenhang mit den Aufgaben der Regionalbischöfinnen und -bischöfe in Artikel 55 Absatz 5 geregelt) und für die Errichtung kirchlicher Gerichte sowie die Regelung ihrer Zusammensetzung und der Zuständigkeiten und Verfahren (Nummer 6; im ersten Entwurf in Artikel 77 Absatz 3 im Zusammenhang mit den Bestimmungen über die kirchlichen Gerichte geregelt) in den Katalog der Gesetzesvorbehalte eingeordnet worden. Die Regelungen über das Verfahren der kirchlichen Gerichte können auch Bestimmungen über die Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen enthalten. Eine Anregung aus dem Stellungnahmeverfahren, dazu eine ausdrückliche verfassungsrechtliche Regelung zu treffen, hat der Verfassungsausschuss daher nicht aufgegriffen.

Der Verfassungsausschuss hat überlegt, anstelle eines Katalogs der Gesetzesvorbehalte in Anlehnung an die vom Bundesverfassungsgericht im staatlichen Verfassungsrecht entwickelte sog. Wesentlichkeitstheorie eine allgemeine Bestimmung vorzusehen, nach der ein Kirchengesetz erforderlich ist, wenn es um die Regelung einer Frage geht, die für die Rechtsausübung der Kirchenmitglieder, der Mitarbeitenden oder der kirchlichen Körperschaften wesentlich ist. Aufgrund des Ergebnisses der Expertenanhörung im Oktober 2016 hat der Verfassungsausschuss jedoch beschlossen, diese Überlegungen vor allem aus folgenden Gründen nicht weiterzuverfolgen:

  • Die sog. Wesentlichkeitstheorie beruht auf Erwägungen, die sich nicht ohne weiteres auf das kirchliche Verfassungsrecht übertragen lassen. Vor allem kennt das kirchliche Verfassungsrecht keinen Grundrechtekatalog, der dem staatlichen Verfassungsrecht inhaltlich und strukturell vergleichbar wäre.
  • Mit Hilfe des bisherigen Katalogs der Gesetzesvorbehalte ließ sich der Umfang des Gesetzesvorbehalts in der Vergangenheit stets verlässlich bestimmen. Eine allgemeine Bestimmung über den Vorbehalt des Gesetzes im Sinne der Wesentlichkeitstheorie erscheint daher nicht erforderlich. Sie würde möglicherweise eher zu weniger als zu mehr Rechtssicherheit führen.
  • Der Sorge, durch einen bloßen Katalog der Gesetzesvorbehalte könne der Vorbehalt des Gesetzes ausgehöhlt werden, kann auch dadurch begegnet werden, dass der Katalog durch die Einfügung des Wortes „insbesondere“ als Katalog von Regelbeispielen ausgestaltet wird. Ein Gesetzesvorbehalt ist dann auch in Fällen zu bejahen, die im Wortlaut von Artikel 68 zwar nicht ausdrücklich erwähnt werden, aber diesen Fällen strukturell vergleichbar sind. Die Einfügung des Wortes „insbesondere“ rechtfertigt es auch, den Hinweis auf das praktisch nicht mehr vorhandene Gewohnheitsrecht der Landeskirche (bisher Artikel 122 Absatz 1 Buchstabe a) entfallen zu lassen.