Artikel 50 | Zusammensetzung und Bildung des Landessynodalausschusses

(1) 1Dem Landessynodalausschuss gehören sieben Mitglieder an, darunter mindestens zwei und höchstens drei ordinierte Mitglieder, die von der Landessynode aus ihrer Mitte gewählt werden. 2Für die Mitglieder werden ebenso viele ordinierte und nichtordinierte Stellvertretungen gewählt.

(2) 1Der Landessynodalausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertretung. 2Scheidet die oder der Vorsitzende aus dem Amt aus, so ist neben dem Vorsitz auch die Stellvertretung neu zu wählen.

(3) 1Die Amtszeit des Landessynodalausschusses beträgt sechs Jahre. 2Der Landessynodalausschuss bleibt über das Ende der Amtszeit einer Landessynode hinaus so lange im Amt, bis ein neuer Landessynodalausschuss gewählt worden ist.

(4) 1Die Präsidentin oder der Präsident der Landessynode nimmt an den Sitzungen des Landessynodalausschusses mit beratender Stimme teil. 2Sie oder er wird im Falle der Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Präsidiums vertreten.

Erläuterungen zu Artikel 50

Es bleibt wie in der bisherigen Verfassung bei der Zahl von sieben Mitgliedern im Landessynodalausschuss. Die bisherige Bestimmung, dass unter den sieben Mitgliedern mindestens drei ordinierte und vier nicht ordinierte Mitglieder sein müssen, soll aber dadurch etwas flexibler gestaltet werden, dass unter den sieben Mitgliedern „mindestens zwei und höchstens drei ordinierte Mitglieder“ sein müssen. Diese offenere Formulierung berücksichtigt, dass für die Mitarbeit im Landessynodalausschuss auch ehrenamtliche Synodenmitglieder gewonnen werden sollen und dass es in der Vergangenheit bei der Wahl in den Landessynodalausschuss nicht immer einfach gewesen ist, drei ordinierte Mitglieder für die Mitarbeit in diesem Ausschuss zu finden.

Der oder die Vorsitzende des Landessynodalausschusses ist entsprechend der geltenden Regelung in Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe d) zur Zusammensetzung des Kirchensenates gemäß Artikel 60 Absatz 3 Nummer 3 (Personalausschuss) geborenes Mitglied des künftigen Personalausschusses. Absatz 2 übernimmt den bisherigen Artikel 89. Weggefallen ist eine Regelung zum Verfahren der Beschlussfassung des Landessynodalausschusses (bisher Artikel 89 und 90, erster Entwurf Artikel 50 Absatz 2). Diese Regelung kann in einer Geschäftsordnung getroffen werden. Das gilt insbesondere auch für Regelungen über die Vertraulichkeit von Beratungen des Landessynodalausschusses.

Die Präsidentin oder der Präsident der Landessynode, im Vertretungsfall die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident, ist berechtigt, an den Sitzungen des Landessynodalausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Verfassungsausschuss hat beraten, ob dies dahingehend geändert werden soll, dass die Präsidentin oder der Präsident ein Stimmrecht erhalten soll. Im Interesse der Neutralität des Präsidentenamtes soll es aber bei der bestehenden Regelung bleiben.