(1) 1Dem Landessynodalausschuss gehören sieben Mitglieder an, darunter mindestens zwei und höchstens drei ordinierte Mitglieder, die von der Landessynode aus ihrer Mitte gewählt werden. 2Für die Mitglieder werden ebenso viele ordinierte und nichtordinierte Stellvertretungen gewählt.
(2) 1Der Landessynodalausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertretung. 2Scheidet die oder der Vorsitzende aus dem Amt aus, so ist neben dem Vorsitz auch die Stellvertretung neu zu wählen.
(3) 1Die Amtszeit des Landessynodalausschusses beträgt sechs Jahre. 2Der Landessynodalausschuss bleibt über das Ende der Amtszeit einer Landessynode hinaus so lange im Amt, bis ein neuer Landessynodalausschuss gewählt worden ist.
(4) 1Die Präsidentin oder der Präsident der Landessynode nimmt an den Sitzungen des Landessynodalausschusses mit beratender Stimme teil. 2Sie oder er wird im Falle der Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Präsidiums vertreten.