Artikel 04 | Beziehungen zu anderen Kirchen und Religionen

1) 1 Als evangelisch-lutherische Kirche ist die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers mit den lutherischen Kirchen in aller Welt verbunden. 2 Sie ist Gliedkirche der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands und Mitglied des Lutherischen Weltbundes.

(2) 1 Die Landeskirche steht in der Gemeinschaft der lutherischen, reformierten und unierten Kirchen in Deutschland. 2 Sie ist Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland. 3 Sie steht in Kirchengemeinschaft mit allen Kirchen, die die Konkordie reformatorischer Kirchen in Europa (Leuenberger Konkordie) unterzeichnet haben, und gehört der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa an.

(3) 1 Die Landeskirche arbeitet mit den anderen Kirchen in der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen partnerschaftlich zusammen. 2 Sie ist bestrebt, diese Zusammenarbeit so zu gestalten, dass ein Zusammenwachsen zu einer evangelischen Kirche in Niedersachsen möglich bleibt.

(4) 1 Die Landeskirche setzt sich dafür ein, die ökumenische Gemeinschaft der Christenheit zu stärken. 2 Sie arbeitet mit der römisch-katholischen Kirche und den anderen Kirchen in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen zusammen. 3 Sie beteiligt sich an der Zusammenarbeit der christlichen Kirchen in Europa und in der Welt. 4 Sie ist Mitglied des Ökumenischen Rates der Kirchen.

(5) 1 Die Landeskirche ist durch Gottes Wort und Verheißung mit dem jüdischen Volk verbunden. 2 Sie achtet seine bleibende Erwählung und seinen Dienst als Volk und Zeuge Gottes. 3 Im Wissen um die Schuld der Kirche gegenüber Jüdinnen, Juden und Judentum sucht die Landeskirche nach Versöhnung. 4 Sie fördert die Begegnung mit Jüdinnen, Juden und Judentum und tritt jeder Form von Judenfeindlichkeit entgegen.

(6) 1 Die Landeskirche sucht die Begegnung und den Dialog mit anderen Religionen und mit Weltanschauungen. 2 Dabei strebt sie kritische Auseinandersetzung, interreligiöse Verständigung und gemeinsame Verantwortung für das Zusammenleben der Menschen an.

Erläuterungen zu Artikel 4

Dieser Artikel enthält wie in der bestehenden Verfassung grundsätzliche Aussagen zur Zusammenarbeit der Landeskirche mit anderen Kirchen und Religionen. Er wurde behutsam erweitert, u. a. um Formen ökumenischer Zusammenarbeit, die im Jahr 1965 noch nicht bestanden.

Absatz 1 stellt die Einbindung der hannoverschen Landeskirche als lutherische Kirche in die VELKD und den Lutherischen Weltbund fest. Bis auf leichte sprachliche Veränderungen blieb er gegenüber der Verfassung von 1965 unverändert.

Absatz 2

benennt unverändert die Zugehörigkeit zur EKD. Während die Verfassung von 1965 offener von der "bestehenden Gemeinschaft in der deutschen evangelischen Christenheit" sprach, wird jetzt die "Gemeinschaft der lutherischen, reformierten und unierten Landeskirchen in Deutschland" herausgestellt. Diese Formulierung entspricht der Formulierung in Artikel 1 Absatz 1 der Grundordnung der EKD. Sie macht deutlich, dass die Gemeinschaft innerhalb der EKD nicht nur durch die nationale Gemeinsamkeit, sondern vor allem durch die Kirchengemeinschaft auf der Grundlage der Leuenberger Konkordie begründet ist.


Der ausdrückliche Hinweis auf die Leuenberger Konkordie ist gegenüber der bestehenden Verfassung neu, weil die Leuenberger Konkordie erst acht Jahre nach Inkrafttreten der jetzigen Verfassung unterzeichnet wurde. Auf ihrer Basis gehört die Landeskirche zur Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa (GEKE) und steht damit gegenwärtig mit 105 lutherischen, methodistischen, reformierten und unierten Kirchen aus über dreißig Ländern Europas und Südamerikas in voller Kirchengemeinschaft. Diese besteht vor allem in Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft. Im ersten Entwurf war der Hinweis auf die Leuenberger Konkordie und die Zugehörigkeit zur GEKE als eigener Absatz 4 formuliert. Er wird aufgrund des inneren Zusammenhanges zwischen der durch die Leuenberger Konkordie vermittelten Kirchengemeinschaft innerhalb der EKD und innerhalb der GEKE jetzt an Absatz 2 angeschlossen.

Absatz 3 ist neu gegenüber der bestehenden Verfassung. Die Zusammenarbeit mit den anderen Kirchen in der im Jahr 1971 entstandenen Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen (Konföderation) kann in der Verfassung nicht fehlen, wenn die verschiedenen Formen der Kooperation mit anderen Kirchen benannt werden. Der Konföderation gehören die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers, die Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig, die Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg und die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schaumburg-Lippe sowie die Evangelisch-reformierte Kirche an. Der Absatz greift ausschließlich auf Formulierungen aus der Präambel des aktuellen, im Jahr 2014 von den fünf Mitgliedskirchen unterzeichneten Konföderationsvertrages zurück. Das gilt auch für die Zielbestimmung, "diese Zusammenarbeit so zu gestalten, dass ein Zusammenwachsen zu einer Evangelischen Kirche in Niedersachsen möglich bleibt". Der Absatz ist nach dem Stellungnahmeverfahren gegenüber dem ersten Entwurf unverändert geblieben. Er erfuhr auch von Vertreterinnen und Vertretern der anderen evangelischen Kirchen in Niedersachsen Zustimmung.

Auch wenn sie nicht eigens genannt wird, hat die Zusammenarbeit mit anderen benachbarten Kirchen für die Landeskirche gleichwohl große Bedeutung. Das gilt - vor allem im Hinblick auf den Kirchenkreis Bremerhaven, der weitgehend auf dem Gebiet des Landes Bremen liegt - in besonderer Weise für die Zusammenarbeit mit der Bremischen Evangelischen Kirche.

Absatz 4 benennt wie bisher die ökumenische Verpflichtung der Landeskirche. Wie in der bisherigen Verfassung wird die Einbindung in die bestehende Zusammenarbeit der Kirchen und in den Ökumenischen Rat der Kirchen (ÖRK) genannt, also die aktive Mitwirkung in den verschiedenen ökumenischen Begegnungsforen und Gemeinschaften, z. B. in der Konferenz Europäischer Kirchen (KEK). Im Stellungnahmeverfahren wurde auf die besondere Bedeutung der Beziehung zur römisch-katholischen Kirche in der ökumenischen Situation in Deutschland hingewiesen. Deshalb wird die Zusammenarbeit mit dieser Kirche jetzt besonders benannt. Dazu gehört dann notwendig auch der Hinweis auf die anderen Kirchen in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK). Darüber hinaus wird jetzt verstärkt die generelle Verpflichtung der Landeskirche benannt, aktiv "die ökumenische Gemeinschaft der Christenheit zu stärken." Diese Verstärkung des ökumenischen Gedankens trägt der gewachsenen Bedeutung der Ökumene Rechnung, die für die Landeskirche eine unverzichtbare und wertvolle Rolle spielt. Gegenwart und Zukunft der Kirche können heute nicht anders als ökumenisch gedacht werden.

Absatz 5

übernimmt die Formulierungen in Artikel 4 Absatz 4 der bisherigen Verfassung, der im Jahr 2013 nach sorgfältiger Diskussion zum Thema "Christen und Juden" in das Verfassungsrecht der Landeskirche aufgenommen wurde (s. o. zu Artikel 1 Absatz 2 Satz 2). Zentraler Gedanke ist dabei das Bekenntnis zur bleibenden Erwählung des jüdischen Volkes.

Schon im Jahr 2013 war eine noch klarere Stellungnahme zum Thema "Judenmission" diskutiert und von Vertretern des Judentums angemahnt worden. Damals hatte die Landessynode den Gedanken in den gefundenen Formulierungen als implizit geklärt angesehen und eine längere Fassung der Vorschrift als mit dem damaligen Duktus der Verfassung nicht für vereinbar gehalten. Der erste Entwurf der neuen Verfassung sah dann eine Erweiterung durch Rückgriff auf den Beschluss der Synode der EKD vom 9. November 2016 zu "Christen und Juden als Zeugen der Treue Gottes" vor. Die in der bisherigen Verfassung enthaltene Formulierung zum jüdischen Volk: Die Landeskirche "achtet seine bleibende Erwählung zum Volk und Zeugen Gottes" sollte in Anknüpfung an den EKD-Text erweitert werden um den Satzteil: "und lehnt deshalb Bemühungen ab, Juden zum Religionswechsel zu bewegen."

Über diese Formulierung gab es im Stellungnahmeverfahren besonders intensive Diskussionen mit zahlreichen Voten und Vorschlägen. Vielfältig wurde Kritik an der Erweiterung geäußert und angemahnt, bei der bisherigen Formulierung zu bleiben. Andere Stimmen regten eine noch weitergehende Ergänzung an, etwa indem statt von "Religionswechsel" von "Taufe" gesprochen werden sollte. Aufgrund der besonderen Bedeutung dieses Themas hat die Landessynode zusammen mit den anderen kirchenleitenden Organen zu dieser Frage am 10. Februar 2018 einen eigenen Studientag durchgeführt und die Frage des Verhältnisses von Christen und Juden und besonders der Judenmission intensiv bearbeitet, u. a. durch Vorträge von zwei Experten, die auch eigene Vorschläge einbrachten. Im Vorfeld hatte es auch ein Gespräch mit Vertreterinnen und Vertretern der jüdischen Gemeinden zu dieser Frage gegeben. Am Schluss lagen dem Verfassungsausschuss mehrere unterschiedliche Formulierungsvorschläge vor. In intensiven Gesprächen setzte sich die Einsicht durch, dass eine sprachlich positive Formulierung einer negativen, ausschließenden Formulierung vorzuziehen sei. Dabei war gleichzeitig darauf zu achten, dass eine christliche Kirche keine vom Christusbekenntnis losgelösten Aussagen über eine andere Religion und ihren Weg zum Heil treffen kann und darf. Am Ende verständigte sich der Verfassungsausschuss einvernehmlich auf die Formulierung "Sie achtet seine bleibende Erwählung zum Volk und Zeugen Gottes und den eigenen Weg Gottes mit seinem auserwählten Volk." Die Ergänzung des Satzes lehnt sich an eine Formulierung von Herrn Prof. Dr. Jens Schröter, Berlin, an (Texte aus der VELKD 161, 2012, S. 32). Sie erscheint als eine biblisch-theologisch gut belegte positive Aussage, die nicht übergriffig ist, aber noch klarer als die bisherige Formulierung deutlich macht, dass eine Mission durch die Kirche an Juden aus theologischen Gründen nicht gewollt und angezeigt ist.

In vielen Stellungnahmen angeregt wurde die weitere Ergänzung "...und tritt jeder Form von Judenfeindlichkeit entgegen", die in der Sache in allen Diskussionen unstrittig war. Leider erscheint der Satz angesichts des neuen und verstärkten Auftretens von Antisemitismus in Deutschland als dringend notwendig. Für die christliche Kirche ist es aus historischen wie aus theologischen Gründen zwingend, sich gegen jede Form von Judenfeindlichkeit klar zu positionieren.

Absatz 6 ist neu gegenüber der bisherigen Verfassung. Unter den Bedingungen der Gegenwart mit einer stark gewachsenen religiösen und weltanschaulichen Pluralität gehören "Begegnung und Dialog mit anderen Religionen und Weltanschauungen" jedoch zu den zentralen Aufgaben der Kirche und müssen daher benannt werden. Das gilt in besonderer Weise für das Verhältnis zum Islam. Der Verfassungsentwurf belässt es allerdings bei der generellen Verpflichtung und einer sehr verknappten dreifachen Zielbestimmung.

Auf jeden Fall muss es ein Ziel des interreligiösen Dialogs sein, die gemeinsame Verantwortung der Religionen für ein friedliches und gerechtes Miteinander der Menschen zu fördern und anzumahnen. Dies wird hier mit der knappen Formulierung "gemeinsame Verantwortung für das Zusammenleben der Menschen" zum Ausdruck gebracht, wobei vorausgesetzt ist, dass es sich um ein Zusammenleben im Sinne der im folgenden Artikel 5 näher ausgeführten Werte und Grundüberzeugungen handelt. Es muss Ziel des Dialoges sein, dass sich die Religionen und Weltanschauungen gemeinsam für die Beachtung der Menschenrechte und für Frieden, Gerechtigkeit und die Bewahrung der Schöpfung einsetzen.

Der interreligiöse Dialog erschöpft sich aber nicht in der gemeinsamen Weltverantwortung. Menschen verschiedener Religion begegnen sich auch um ihrer selbst willen, etwa wenn sie sich besuchen oder zu Festen gegenseitig einladen. Die ersten beiden im Entwurf genannten Ziele benennen daher zwei notwendige Pole des interreligiösen Dialogs: kritische Auseinandersetzung (dieser Aspekt darf im Blick auf problematische Positionen und vielfältigen Missbrauch von Religion nicht fehlen) und - wo möglich - interreligiöse Verständigung. Dabei geht es nicht darum, die Religionen einander anzugleichen, sondern zuallererst Begegnung zu fördern, die Kenntnis voneinander zu vertiefen und Differenzen wie Übereinstimmungen auszuloten. Auf dieser Basis kann es auch zu gemeinsamem Handeln kommen, wobei multireligiöse Feiern (bei denen nicht gemeinsam gebetet wird, sondern die verschiedenen Religionen mit Respekt beim Gebet der anderen anwesend sind) nur eine Form sind. Im Stellungnahmeverfahren ist vereinzelt angeregt worden, auf die eigenständige Benennung der kritischen Auseinandersetzung zu verzichten, da sie als unfreundliche Distanzierung empfunden werden könne und in jedem Dialog selbstverständlich sei. In anderen Voten und Debatten wurde gerade die vorgeschlagene Trias begrüßt. Der jetzige Entwurf hält an der Gesamtformulierung fest, da angesichts der Komplexität der Beziehung des Christentums zu anderen Religionen, besonders zum Islam, alle Gesichtspunkte als essenziell erscheinen.

Der Ausschuss für Theologie und Kirche hat Bedenken gegen die folgende neue Formulierung aus Aktenstück Nr. 25 C in Absatz 5 zum Verhältnis von Christen und Juden zum Ausdruck gebracht: "Sie [die Landeskirche] achtet seine [des jüdischen Volkes] bleibende Erwählung zum Volk und Zeugen Gottes und den eigenen Weg Gottes mit seinem auserwählten Volk." Dieser Satz hatte die im Aktenstück Nr. 25 B vorgeschlagene Formulierung "...und lehnt deshalb Bemühungen ab, Juden zum Religionswechsel zu bewegen", ersetzt. Die neue Formulierung ging für den Ausschuss für Theologie und Kirche zu weit. Aussagen christlicher Theologie und Kirche hätten sich streng an das Christuszeugnis des Neuen Testamentes zu halten. Danach sei eine Aussage über den "eigenen Weg Gottes" mit einer anderen Religion nicht zulässig.

Diese Frage wurde sowohl mit dem Ausschuss für Theologie und Kirche als auch im Verfassungsausschuss nochmals intensiv theologisch erörtert. Bereits nach dem Studientag der kirchenleitenden Organe zu dieser Frage am 10. Februar 2018 waren ja etliche Formulierungsvorschläge diskutiert worden. Auch jetzt wurden noch einmal Alternativen beraten. Ausführlich wurde der Vorschlag des Ausschusses diskutiert, in der bisherigen Formulierung das Wort "eigenen" zu streichen und nur vom "Weg Gottes" zu sprechen.

Unter Abwägung aller Gesichtspunkte hat sich der Verfassungsausschuss einstimmig für den Vorschlag entschieden, an der bisherigen Formulierung festzuhalten. Lediglich eine kleine, das Wort "eigenen" um eine Nuance weniger akzentuierende Umstellung wird befürwortet, sodass es jetzt heißen soll: "...und Gottes eigenen Weg mit seinem auserwählten Volk". Der Verfassungsausschuss hält dies unter Hinweis insbesondere auf Paulus im Römerbrief, Kapitel 9 bis 11, und etwa dessen Auslegung durch den in Aktenstück Nr. 25 C auf Seite 80 zitierten Text von Prof. Dr. Jens Schröter für theologisch vertretbar. Auch der erste Satzteil impliziert im Übrigen bereits einen eigenen Weg Gottes mit seinem Volk. Insbesondere erscheint es dem Verfassungsausschuss wichtig, nicht hinter die Ergebnisse des Studientages zurückzufallen und besonders mit Blick auf jüdische Partner der Ergänzung des bisherigen Verfassungstextes von 2013 nicht "die Spitze abzubrechen". Es geht dem Verfassungsausschuss darum, durch eine positive theologische Aussage zum Ausdruck zu bringen, "dass eine Mission durch die Kirche an Juden aus theologischen Gründen nicht gewollt und angezeigt ist" (Aktenstück Nr. 25 C, Seite 80). Deshalb wird an dem Wort "eigenen" festgehalten.

Zu Absatz 6 gab der Ausschuss für Theologie und Kirche zu bedenken, dass die bisherige Formulierung "Dialog mit anderen Religionen und Weltanschauungen" zwei unterschiedliche Dialogbereiche sehr nahe zusammenbringe. Der Verfassungsausschuss folgt dem Vorschlag des Ausschusses, durch die Wiederholung des Wortes "mit" beide Bereiche etwas deutlicher voneinander abzugrenzen. Der Satz lautet jetzt: "Die Landeskirche sucht die Begegnung und den Dialog mit anderen Religionen und mit Weltanschauungen".

In der ersten Lesung der abschließenden Beratung und Beschlussfassung über die neue Kirchenverfassung am 15. Mai 2019 wurde - nach vorherigen Absprachen zwischen den synodalen Gruppen - dann eine abschließende Änderung beantragt und so von der Landessynode beschlossen. Die Formulierung lautet nun: "Die Landeskirche ist durch Gottes Wort und Verheißung mit dem jüdischen Volk verbunden. Sie achtet seine bleibende Erwählung und seinen Dienst als Volk und Zeuge Gottes."

Diese Formulierung nimmt Bedenken gegen die nach den Ausschussberatungen vom Verfassungsausschuss im April 2019 vorgeschlagene Formulierung ("... und Gottes eigenen Weg mit seinem auserwählten Volk") auf. Sie möchte stattdessen die 2013 gefundene Formulierung zur bleibenden Erwählung Israels unter Aufnahme biblischer Aussagen fortschreiben, indem die Bedeutung der Erwählung als Indienstnahme herausgestellt wird. So wird anhand von 5. Mose 7 deutlich, dass Israels Erwählung durch Gott "zum Volk des Eigentums aus allen Völkern" darauf zielt, dass seine Glieder "ihn lieben und seine Gebote halten" (5. Mose 7,6+9). Ebenso legt es Paulus im Römerbrief, Kapitel 9-11, dar: Die Erwählung des jüdischen Volkes mündet in einen konkreten Dienst in der Welt als Zeuge Gottes. Diesen Dienst wahrzunehmen und zu achten, ist der christlichen Kirche aufgetragen. Damit verabschiedet sie sich von einer Anschauung, die hinter dem Programm der Judenmission stand.