Artikel 33 | Organe des Kirchenkreises

1Die Kirchenkreissynode, der Kirchenkreisvorstand und die Superintendentin oder der Superintendent leiten den Kirchenkreis in arbeitsteiliger Gemeinschaft und gegenseitiger Verantwortung. 2Sie tragen gemeinsam Verantwortung dafür, dass Zeugnis und Dienst im Kirchenkreis gemäß dem Auftrag der Kirche geschehen und die Ordnung der Kirche beachtet wird.

Erläuterungen zu Artikel 33

Satz 1 zählt zunächst die Leitungsorgane des Kirchenkreises auf. Ebenso wie bei den Leitungsorganen der Landeskirche (Artikel 44 Absatz 1) wird dabei anders als in der bisherigen Verfassung das synodale Leitungsorgan zuerst genannt, um seine Bedeutung für die Leitung des Kirchenkreises hervorzuheben.

Der Kirchenkreistag wird künftig als Kirchenkreissynode bezeichnet. Diese Veränderung geht auf eine Anregung der Kirchenkreistagsvorsitzenden zurück. Sie trägt der veränderten Bedeutung der Kirchenkreise Rechnung, wie sie bereits bei Artikel 31 erläutert wurde, und sie berücksichtigt auch, dass die Kirchenkreistage schon heute ähnlich wie eine Synode arbeiten. Dementsprechend ist die Bezeichnung „Synode“ für das synodale Leitungsorgan der mittleren Handlungsebene auch in den meisten anderen Gliedkirchen der EKD üblich.

Satz 1 beschreibt den Grundsatz für das notwendige Zusammenwirken der Leitungsorgane des Kirchenkreises bewusst mit derselben Formel („arbeitsteilige Gemeinschaft und gegenseitige Verantwortung“) wie in den Bestimmungen über die Leitungsorgane der Landeskirche (Artikel 44 Absatz 1), und Satz 2 stellt mit derselben Formulierung wie Artikel 22 für die Kirchengemeinde klar, dass alle Leitungsorgane sowohl einen geistlichen Leitungsauftrag haben als auch für die Einhaltung der kirchlichen Ordnung verantwortlich sind. Sie leiten den Kirchenkreis also entsprechend dem in Artikel 6 Absatz 2 festgehaltenen Grundsatz geistlich und rechtlich in unaufgebbarer Einheit.