Der Kirchenkreistag wird künftig als Kirchenkreissynode bezeichnet. Diese Veränderung geht auf eine Anregung der Kirchenkreistagsvorsitzenden zurück. Sie trägt der veränderten Bedeutung der Kirchenkreise Rechnung, wie sie bereits bei Artikel 31 erläutert wurde, und sie berücksichtigt auch, dass die Kirchenkreistage schon heute ähnlich wie eine Synode arbeiten. Dementsprechend ist die Bezeichnung „Synode“ für das synodale Leitungsorgan der mittleren Handlungsebene auch in den meisten anderen Gliedkirchen der EKD üblich.
Satz 1 beschreibt den Grundsatz für das notwendige Zusammenwirken der Leitungsorgane des Kirchenkreises bewusst mit derselben Formel („arbeitsteilige Gemeinschaft und gegenseitige Verantwortung“) wie in den Bestimmungen über die Leitungsorgane der Landeskirche (Artikel 44 Absatz 1), und Satz 2 stellt mit derselben Formulierung wie Artikel 22 für die Kirchengemeinde klar, dass alle Leitungsorgane sowohl einen geistlichen Leitungsauftrag haben als auch für die Einhaltung der kirchlichen Ordnung verantwortlich sind. Sie leiten den Kirchenkreis also entsprechend dem in Artikel 6 Absatz 2 festgehaltenen Grundsatz geistlich und rechtlich in unaufgebbarer Einheit.